Vollmacht
prokurë für die rechtliche Vollmacht zur Vertretung; autorizim nur für eine einfachere Erlaubnis. Im Zweifel entscheidet, ob jemand rechtsgeschäftlich für eine andere Person handeln soll.
Deutsch verwendet Vollmacht für Dokument, Befugnis und Vertretungsmacht zugleich. Albanisch trennt stärker: prokurë bezeichnet die formelle Vollmacht, autorizim die einfachere Ermächtigung, përfaqësim die Vertretung als solche. In Verträgen und Prozessunterlagen ist prokurë meist die sichere Wahl, weil sie die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht trägt. autorizim kann zu schwach sein, wenn die Erklärung des Vertreters den Vertretenen binden soll.
„Vollmacht erteilen“ heißt të japësh prokurë, nicht nur të japësh autorizim, wenn echte Vertretungsmacht gemeint ist.
„Generalvollmacht“ heißt prokurë e përgjithshme.
„Vertreter“ heißt përfaqësues, nicht prokurë; prokurë ist die Vollmacht oder Urkunde.
Eine notarielle Urkunde, eine Prozessvertretung, ein Grundstücksgeschäft: hier reicht eine bloße autorizim-Formulierung oft nicht. prokurë zeigt, dass der Vertreter für den Vollmachtgeber handeln und ihn rechtlich binden darf. Bei einfachen internen Freigaben kann autorizim genügen.
Automatische Übersetzung macht aus „Vollmacht“ gern autorizim. In einer notariellen Urkunde klingt das zu locker und kann die Vertretungsmacht schwächen; prokurë signalisiert dagegen die formelle Befugnis, rechtswirksam für jemand anderen zu handeln.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.