Gewährleistung
瑕疵担保 für die gesetzliche Mängelhaftung des Verkäufers nach Paragraph 437 BGB, nicht 保修, das nur die kommerzielle Reparatur- oder Servicezusage meint, und nicht 保证, das im chinesischen Recht die Bürgschaft bezeichnet. Im Zweifel entscheidet, ob die kraft Gesetzes entstehende Einstandspflicht oder eine freiwillig übernommene Zusage gemeint ist.
Gewährleistung ist im deutschen Kaufrecht die Haftung des Verkäufers dafür, dass die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist, und nach Paragraph 437 BGB entstehen daraus die Mängelrechte des Käufers kraft Gesetzes. Im Chinesischen trägt das der feststehende Begriff 瑕疵担保, während 保修 nur die kommerzielle Reparaturzusage eines Herstellers meint und 保证 im chinesischen Recht die Bürgschaft bezeichnet. Wer Gewährleistung mit 保修 übersetzt, macht aus einer gesetzlichen Einstandspflicht ein freiwilliges Serviceversprechen, und wer 保证 wählt, verschiebt die Haftung des Verkäufers zur Sicherheit eines Dritten. Beides verfehlt, dass die Gewährleistung nicht vereinbart werden muss, sondern schon mit dem mangelhaften Kauf entsteht.
瑕疵担保 nicht mit 保证 verwechseln, das im chinesischen Recht die Bürgschaft meint, nicht die Sachmängelhaftung.
保修 ist die kommerzielle Garantieleistung, nicht die gesetzliche Gewährleistung, die Begriffe nicht gleichsetzen.
Gewährleistung ist nicht dasselbe wie die allgemeine 违约责任, die Haftung für jede Vertragsverletzung, sondern die besondere Mängelhaftung.
Garantie im Sinne von Paragraph 443 BGB heißt im Chinesischen ebenfalls 保证 oder 质量保证, deckt sich aber nicht mit der Gewährleistung.
Streiten Käufer und Verkäufer über die Rechte an einer mangelhaften Sache, trägt das Wort die Grenze zwischen einer Pflicht, die schon kraft Gesetzes besteht, und einem Versprechen, das der Verkäufer freiwillig gegeben hat und ebenso verweigern könnte. In einer beiläufigen Zusage am Ladentisch bleibt der Unterschied ohne Folgen, sobald aber ein Kaufvertrag oder ein Anspruchsschreiben die Mängelrechte des Käufers festschreibt, hängt an der Wortwahl, ob er die Haftung einfordern kann oder nur um Kulanz bittet.
Ein automatischer Übersetzer greift bei Gewährleistung oft zu 保修 oder 保证, weil beide im Alltag nach Garantie klingen. Damit wird aus der gesetzlichen Mängelhaftung nach Paragraph 437 BGB entweder eine freiwillige Servicezusage oder die Bürgschaft eines Dritten, und der Käufer verliert scheinbar Rechte, die ihm kraft Gesetzes zustehen. Wo nur beiläufig von einer Garantie gesprochen wird, fällt das kaum auf, in einer Klausel über die Mängelhaftung verschiebt es, worauf der Käufer überhaupt Anspruch hat.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.