Insichgeschäft
自己代理 für das Insichgeschäft, bei dem ein Vertreter zugleich als Gegenpartei auftritt, nach Paragraph 181 BGB, nicht 内部交易, das nach einem internen oder gar unerlaubten Insidergeschäft klingt. Im Zweifel entscheidet, ob eine Person auf beiden Seiten eines Vertretungsgeschäfts steht oder von einem firmeninternen Vorgang die Rede ist.
Ein Insichgeschäft schließt ein Vertreter, wenn er im Namen des Vertretenen mit sich selbst oder als Vertreter beider Seiten kontrahiert; Paragraph 181 BGB verbietet das grundsätzlich, weil der Interessenkonflikt den Vertretenen gefährdet. Die chinesische Entsprechung ist 自己代理, daneben 双方代理 für die Vertretung beider Seiten, beides geregelt in Paragraph 168 des chinesischen Zivilgesetzbuchs, der solche Geschäfte nur bei Einwilligung oder Genehmigung des Vertretenen zulässt. Der gefährlichste Fehler ist eine wörtliche Wiedergabe als 内部交易, denn das klingt nach einem firmeninternen Vorgang und liegt nah am 内幕交易, dem Insiderhandel, einem ganz anderen Rechtsgebiet. Eine Wiedergabe als 内部交易 verlässt das Vertretungsrecht und landet bei einem internen oder kapitalmarktrechtlichen Geschäft.
自己代理 nicht als 内部交易 wiedergeben, das meint ein internes Geschäft und liegt nah am Insiderhandel 内幕交易, nicht am Vertretungsrecht.
Selbstkontrahieren und Doppelvertretung heißen 自己代理 und 双方代理, beide fallen unter Paragraph 181 BGB.
Das Insichgeschäft ist nicht ohne Weiteres nichtig, sondern bei Einwilligung oder Genehmigung des Vertretenen zulässig.
自己代理 ist ein Begriff des Vertretungsrechts, kein 自营 im Sinne des Eigenhandels.
Steht eine Person auf beiden Seiten eines Geschäfts, als Vertreter des einen und als Gegenpartei, trägt das Wort die Frage, ob das Vertretungsrecht mit seinem Verbot greift. In einer beiläufigen Rede von einem internen Geschäft ist das gleichgültig, sobald ein Dokument den Interessenkonflikt eines Vertreters betrifft, kommt es darauf an, ob das vertretungsrechtliche Insichgeschäft oder ein bloß firmeninterner Vorgang gemeint ist.
Das Wortstück Insich übersetzt die Maschine als internes oder firmeneigenes Geschäft, sodass 内部交易 erscheint. Damit rückt das vertretungsrechtliche Selbstkontrahieren nach Paragraph 181 BGB in die Nähe des Insiderhandels 内幕交易, eines ganz anderen Rechtsgebiets, und der Interessenkonflikt des Vertreters verschwindet aus dem Blick. Wo nur ein konzerninterner Vorgang gemeint ist, ist das harmlos, in einer Klausel über das Verbot von Insichgeschäften trägt 自己代理 den gemeinten vertretungsrechtlichen Sinn.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.