Minderung
减价 für die Herabsetzung des Kaufpreises als Mängelrecht nach Paragraph 441 BGB, ein Gestaltungsrecht, das der Käufer durch einseitige Erklärung ausübt, nicht 降价 oder 折扣, die den kommerziellen Preisnachlass meinen. Im Zweifel entscheidet, ob der Käufer wegen eines Mangels den Preis kraft Rechts herabsetzt oder Parteien über einen Rabatt verhandeln.
Minderung ist nach Paragraph 441 BGB das Recht des Käufers, statt zurückzutreten den Kaufpreis wegen des Mangels herabzusetzen, und seit der Schuldrechtsreform von 2001 ist sie ein Gestaltungsrecht, das durch einseitige Erklärung wirkt. Im Chinesischen trägt das 减价, gesetzessprachlich 减少价款, während 降价 und 折扣 den kommerziellen Preisnachlass meinen. Wer Minderung mit 降价 übersetzt, macht aus einem einseitig ausübbaren Recht eine bloße Rabattverhandlung, bei der die Gegenseite zustimmen müsste. Damit geht verloren, dass die Minderung nach fehlgeschlagener Nacherfüllung einseitig greift und den Preis um den Betrag herabsetzt, um den der Mangel den Wert der Sache mindert.
减价 nicht mit 降价 oder 折扣 übersetzen, die den kommerziellen Rabatt meinen, nicht das Gestaltungsrecht des Käufers.
Die Minderung setzt regelmäßig eine erfolglose Nacherfüllung voraus, nicht jeder Mangel führt sofort zur Minderung.
Minderung und Rücktritt schließen einander aus, der Käufer wählt das eine oder das andere, nicht beides.
减价 wirkt durch einseitige Erklärung, nicht erst durch Zustimmung des Verkäufers oder ein Urteil.
Behält der Käufer die mangelhafte Sache und will nur den Preis senken, statt sie zurückzugeben, steht mit dem Wort die Rechtsnatur seines Vorgehens auf dem Spiel, ein einseitig ausübbares Recht oder eine Verhandlung, der die Gegenseite erst zustimmen muss. In einer Preisverhandlung ohne Mangel spielt das keine Rolle, sobald ein Käufer wegen eines Mangels den Kaufpreis herabsetzt, entscheidet die Wortwahl, ob er das Recht ausübt oder um Zustimmung bittet.
Für Minderung setzt ein automatischer Übersetzer meist 降价 oder 折扣, die geläufigen Wörter für einen Preisnachlass. Damit wird aus dem Gestaltungsrecht nach Paragraph 441 BGB, das der Käufer einseitig ausübt, ein verhandelter Rabatt, dem der Verkäufer zustimmen müsste. Wo nur allgemein von einem günstigeren Preis die Rede ist, bleibt das folgenlos, in einer Mängelklausel verschiebt es, ob der Käufer den Preis kraft Rechts herabsetzen kann oder darum bitten muss.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.