Vollmacht
Nimm „fuldmagt“, wenn jemand für eine andere Person rechtswirksam handeln darf. „Bemyndigelse“ ist breiter, „prokura“ handelsrechtlich, „fremtidsfuldmagt“ vorsorgerechtlich.
Das deutsche „Vollmacht“ meint meist rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht gegenüber Dritten. Dänisch verwendet dafür „fuldmagt“. Bemyndigelse kann ebenfalls Ermächtigung heißen, bleibt aber allgemeiner und kann intern oder verwaltungsnah klingen. Prokura ist enger handelsrechtlich, fremtidsfuldmagt betrifft die Vorsorge. Wichtig ist die Trennung zwischen interner Befugnis und Vertretungsmacht nach außen.
„Jemandem Vollmacht erteilen“ heißt „at give fuldmagt“ oder „at udstede en fuldmagt“.
„Aufgrund einer Vollmacht“ heißt natürlich „i henhold til fuldmagt“ oder „på grundlag af en fuldmagt“.
„Im Namen von“ wird häufig mit „på vegne af“ verbunden.
„Bemyndigelse“ ist nicht automatisch eine Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung nach außen.
„Fremtidsfuldmagt“ nicht als allgemeine Vollmacht verwenden; sie hat einen besonderen Vorsorgekontext.
Vertragsunterzeichnung, Gesellschaftsvertretung, Behördenformular, Vorsorgedokument: hier muss klar sein, ob jemand nur intern ermächtigt ist oder wirksam nach außen handeln darf. Fuldmagt trägt diese Vertretungsfunktion.
Bei „Vollmacht“ wählt automatische Übersetzung manchmal „bemyndigelse“. Das kann eine interne Ermächtigung treffen, schwächt aber die Vertretungswirkung gegenüber Dritten. In Unterzeichnungs- und Vertretungsklauseln ist „fuldmagt“ der Begriff, der die Außenwirkung trägt.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.