Willenserklärung
Nimm „הבעת רצון“, wenn die Willenserklärung als nach außen erklärter Wille gemeint ist. „גמירות דעת“ betrifft den Bindungswillen, „כוונה“ nur die innere Absicht.
Für die deutsche „Willenserklärung“ gibt es im Hebräischen keine immer elegante Eins-zu-eins-Lösung. Im Vertragsrecht zählt oft die nach außen erkennbare הבעת רצון, während גמירות דעת den Bindungswillen beschreibt. כוונה bleibt zu innerlich. Wer nur „Absicht“ übersetzt, verliert den Erklärungsteil des deutschen Begriffs.
„Willenserklärung abgeben“ ist להביע רצון oder להצהיר על רצון, je nach Stil.
גמירות דעת ist nicht die Erklärung selbst, sondern der rechtliche Bindungswille.
כוונה ist innere Absicht und zu psychologisch.
הצהרת רצון kann passen, klingt aber in natürlichen Vertragshinweisen oft steifer als הבעת רצון.
Vertragsschluss, Auslegung, Anfechtung: hier zählt der erklärte Wille, nicht nur die innere Absicht. הבעת רצון hält die Äußerung fest; גמירות דעת den Bindungswillen.
Wörtlich wird „Willenserklärung“ oft als כוונה oder רצון gelesen. Dann verschwindet die äußere Erklärung, obwohl gerade sie beim Rechtsgeschäft die Rechtsfolge auslöst.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.