Anscheinsvollmacht
Nimm 代理権授与の表示による表見代理, wenn der Vertretene eine nicht erteilte Vollmacht kundgetan hat, 権限外の行為の表見代理, wenn der Vertreter seine Macht überschreitet, und 代理権消滅後の表見代理, wenn sie bereits erloschen war. Im Zweifel entscheidet, worauf der Dritte vertraut hat.
Das japanische Recht kennt drei Tatbestände. Artikel 109 des japanischen Zivilgesetzbuchs greift, wenn der Vertretene einem Dritten die Erteilung einer Vertretungsmacht angezeigt hat. Artikel 110 greift, wenn ein Vertreter seine Macht überschreitet und der Dritte gute Gründe hatte, an sie zu glauben. Artikel 112 greift, wenn die Macht erloschen war und der Dritte davon nichts wusste. Die Reform von 2020 hat zwei Kombinationen ausdrücklich geregelt, die zuvor über die gemeinsame Anwendung zweier Vorschriften gelöst wurden, nämlich Artikel 109 Absatz 2 und Artikel 112 Absatz 2. Deutsch spricht von Duldungsvollmacht und Anscheinsvollmacht, beide ohne Gesetzestext. Wer diese Begriffe wörtlich überträgt, findet kein japanisches Gegenstück, denn 表見代理 ist das Wort.
表見代理 ist kein Untertyp der Vollmacht. Es ist Handeln ohne Vertretungsmacht, das ausnahmsweise bindet.
Duldungsvollmacht und Anscheinsvollmacht sind deutsche Lehrbegriffe. Japanisch trennt nach Artikel 109, 110 und 112, nicht nach Duldung und Anschein.
Beim Insichgeschäft nach Artikel 108 hilft 表見代理 nicht. Die Regeln über den Rechtsschein finden dort keine Anwendung.
表見支配人 nach Artikel 13 des Gesellschaftsgesetzes ist ein anderer Tatbestand. Er betrifft den Titel, nicht die Vollmacht.
Der Vertretene hat eine Vollmacht widerrufen und vergessen, das Formular zurückzufordern. Legt der frühere Vertreter es vor, haftet der Vertretene gegenüber dem gutgläubigen Dritten. Wer den Vorgang schlicht als Handeln ohne Vertretungsmacht überträgt, streicht die Haftung, die Artikel 112 gerade anordnet.
Rechtsscheinsätze stehen im deutschen Gesetz nicht, sondern in der Rechtsprechung, und eine automatische Übersetzung findet für „Anscheinsvollmacht“ kein Wort. Sie bildet eine Fügung aus Schein und Vollmacht, und der japanische Leser sucht sie im Gesetz vergeblich. Der Tatbestand, der ihn binden würde, taucht nirgends auf.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.