Gewährleistung
Nimm 契約不適合責任 für die gesetzliche Gewährleistung nach heutigem Recht, 瑕疵担保責任 nur für Verträge aus der Zeit vor April 2020, 担保責任 nur, wenn Sach- und Rechtsmängel zusammen gemeint sind. Im Zweifel entscheidet das Datum des Vertragsschlusses.
Deutsch fasst unter „Gewährleistung“ die gesetzliche Einstandspflicht des Verkäufers für die Beschaffenheit der Sache. Japanisch hat diese Pflicht 2020 neu geordnet: Mit der Reform des Zivilgesetzbuchs trat 契約不適合責任 an die Stelle von 瑕疵担保責任, und das war keine bloße Umbenennung. Der alte Begriff verlangte einen verborgenen Mangel und war nach herrschender Lehre auf Stückschulden zugeschnitten. Heute entscheidet allein, ob das Gelieferte dem entspricht, was die Parteien vereinbart haben, bei Stück- wie bei Gattungsschulden. Die Haftung gilt zudem als Fall der Nichterfüllung, weshalb dem Käufer die allgemeinen Rechtsbehelfe offenstehen: Nacherfüllung nach Artikel 562, Minderung nach Artikel 563, Schadensersatz und Rücktritt nach Artikel 564 des japanischen Zivilgesetzbuchs. Wer „Gewährleistung“ heute mit 瑕疵担保責任 übersetzt, beruft sich auf ein Regime, das aufgehoben wurde. Der Unterschied ist nicht terminologisch, er verschiebt die Voraussetzungen des Anspruchs.
„Gewährleistung“ ist nicht 保証 und nicht 品質保証, denn beides bezeichnet die vertraglich zugesagte Garantie, nicht die gesetzliche Haftung.
補償 klingt gesprochen wie 保証, meint aber Ausgleich oder Entschädigung und gehört in keinen Gewährleistungssatz.
隠れた瑕疵, der verborgene Mangel, ist als Voraussetzung entfallen. Wer ihn mitübersetzt, führt eine Hürde ein, die das geltende Recht nicht kennt.
Die Gewährleistungsfrist ist nicht 消滅時効. Artikel 566 verlangt binnen eines Jahres ab Kenntnis nur die Anzeige des Mangels, nicht die Geltendmachung des Anspruchs.
Ein Liefervertrag, ein Werkvertrag, ein Übernahmeprotokoll: hier hängt an einem einzigen Wort, welche Voraussetzungen der Käufer erfüllen muss. Wer den abgelösten Begriff einsetzt, beschränkt den Rücktritt auf die Vereitelung des Vertragszwecks und schiebt dem Käufer eine Beweislast zu, die das geltende Recht nicht mehr vorsieht. Der Verkäufer bekommt damit eine Verteidigung geschenkt, die es seit 2020 nicht mehr gibt.
Automatische Übersetzung greift bei „Gewährleistung“ zum Wörterbucheintrag 瑕疵担保責任, weil ihr Material älter ist als die Reform von 2020. Der Satz liest sich unauffällig und verweist doch auf ein aufgehobenes Haftungsregime. Im Zeitungsartikel bleibt das folgenlos, in einer Vertragsklausel liest die Gegenseite eine bewusste Abweichung vom geltenden Recht heraus.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.