Willenserklärung
„Očitovanje volje“ für die Willenserklärung. „Izjava“ allein ist zu weit, wenn rechtsgeschäftlicher Wille zählt.
„Willenserklärung“ meint nicht irgendeine Aussage, sondern eine Äußerung, die auf eine Rechtsfolge gerichtet ist. Kroatisch gibt das präzise mit „očitovanje volje“ wieder. „Izjava volje“ ist verständlich, aber weniger fest. „Izjava“ allein verliert den Bezug zum rechtsgeschäftlichen Willen, der für Zugang, Auslegung und Anfechtung wichtig ist.
„Willenserklärung abgeben“ heißt „dati očitovanje volje“ oder „očitovati volju“, nicht nur „dati izjavu“.
„Erklärung“ und „Willenserklärung“ nicht gleichsetzen.
Bei Anfechtung, Zugang und Auslegung muss der rechtsgeschäftliche Wille sichtbar bleiben.
Ein Vertragsschluss, eine Anfechtung, eine Zugangsklausel: „očitovanje volje“ macht klar, dass die Erklärung Rechtsfolgen auslösen soll. Eine bloße Erklärung oder Mitteilung bleibt weiter.
Automatisch wird „Willenserklärung“ oft zu allgemeiner „izjava“. Dann fehlt der rechtsgeschäftliche Wille, der für Zugang, Auslegung und Anfechtung entscheidend ist.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.