Vollmacht
итгэмжлэл für die Vollmachtsurkunde oder erteilte Ermächtigung; төлөөлөх эрх für die Vertretungsmacht, итгэмжлэгдсэн төлөөлөгч für die Person.
Deutsch kann „Vollmacht“ die Befugnis und das Papier meinen. Mongolisch trennt in der Praxis deutlicher: итгэмжлэл ist das Dokument oder die erteilte Ermächtigung, төлөөлөх эрх die rechtliche Vertretungsmacht dahinter, итгэмжлэгдсэн төлөөлөгч die handelnde Person. In Verträgen, Prozessunterlagen und Behördenformularen muss deshalb klar bleiben, ob die Urkunde fehlt, die Befugnis fehlt oder der Vertreter bezeichnet wird.
„Bevollmächtigter“ ist итгэмжлэгдсэн төлөөлөгч, nicht итгэмжлэл.
„ohne Vollmacht handeln“ meint fehlende төлөөлөх эрх, nicht nur ein fehlendes Formular.
„Vollmacht erteilen“ heißt итгэмжлэл олгох, nicht wörtlich „итгэмжлэл өгөх“ im formellen Register.
Eine notarielle Vollmacht braucht нотариатаар гэрчлүүлсэн итгэмжлэл.
Eine Bankvollmacht, eine Prozessvollmacht, ein Vertreter ohne Vertretungsmacht: hier ist die Unterscheidung praktisch. Fehlt төлөөлөх эрх, fehlt nicht bloß ein Papier, sondern die Befugnis zum Handeln. Geht es um die vorzulegende Urkunde, ist итгэмжлэл richtig und muss den Umfang der Ermächtigung tragen.
Die Maschine setzt „Vollmacht“ fast immer als итгэмжлэл und übersieht die Fälle, in denen die Vertretungsmacht selbst gemeint ist. Aus einem materiellen Befugnisproblem wird dann ein bloßes Urkundenproblem. In Prozess- oder Vertragsklauseln kann dadurch der Umfang der Vertretung falsch erscheinen.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.