Vollmacht
Pełnomocnictwo für die Vollmacht mit Vertretungsmacht. Upoważnienie nur für Ermächtigung im weiteren Sinn, prokura für die handelsrechtliche Prokura.
Deutsch „Vollmacht“ verlangt im Polnischen meist pełnomocnictwo, weil es um Handeln im Namen eines anderen geht. Upoważnienie kann für Abholung, Zugriff oder interne Berechtigung passen, trägt aber nicht immer die zivilrechtliche Vertretungsmacht. Prokura ist kein starkes Synonym, sondern ein eigener handelsrechtlicher Sonderfall.
„Vollmacht erteilen“ heißt udzielić pełnomocnictwa, nicht „dać pełnomocnictwo“ im Fachtext.
Upoważnienie ist zu weich, wenn jemand Verträge schließen oder vor Gericht handeln soll.
Prokura nicht für jede Geschäftsvollmacht verwenden.
Notarurkunde, Prozessvollmacht, Vertragsunterzeichnung: pełnomocnictwo ist der sichere Begriff. Interne Freigabe oder Abholberechtigung kann upoważnienie heißen. Bei Unternehmern und Registerfragen muss prokura gesondert geprüft werden.
Upoważnienie wirkt bei „Vollmacht“ oft plausibel, ist aber bei Prozessvollmacht oder notarieller Vollmacht zu schwach. Dort muss pełnomocnictwo die Vertretungsmacht tragen.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.