Volljährigkeit
Nimm erginlik, wenn die Volljährigkeit als Zustand gemeint ist; rüşt, wenn eine feste Fügung wie kazai rüşt oder ein Text älteren Datums die überlieferte Form verlangt. Im Zweifel entscheidet, ob der geltende Gesetzeswortschatz gefragt ist oder eine überlieferte Fügung.
Das türkische Recht kennt drei Wege in die Volljährigkeit. Der erste ist der Zeitablauf, die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres. Der zweite ist die Eheschließung, die den Verheirateten ohne weiteres volljährig macht. Der dritte ist die gerichtliche Volljährigerklärung, die ein Fünfzehnjähriger selbst beantragen kann, wenn der Sorgeberechtigte zustimmt und das Gericht sie für richtig hält. Das deutsche Recht kennt heute nur noch den Zeitablauf, und weder Heirat noch Gerichtsbeschluss ändern daran etwas. Wer eine türkische Personenstandsurkunde übersetzt, muss deshalb wissen, dass ein Siebzehnjähriger dort rechtswirksam volljährig sein kann.
Reşit ist die ältere Form; das geltende Gesetz spricht von ergin und erginlik.
„Volljährig werden“ heißt ergin olmak; ergin kılınmak bedeutet dagegen, durch gerichtliche Entscheidung für volljährig erklärt zu werden.
Der Minderjährige heißt küçük; reşit olmayan ist ebenfalls gebräuchlich.
Kazai rüşt ist die überlieferte Bezeichnung; das geltende Gesetz spricht von ergin kılınma, der Volljährigerklärung durch das Gericht.
Ein Geburtsdatum in einer Personenstandsurkunde beantwortet die Frage nicht allein. Wer eine Urkunde übersetzt, in der ein Siebzehnjähriger als volljährig geführt wird, muss wissen, dass dort die Eheschließung diese Wirkung auslöst. Und ein Gericht kann die Volljährigkeit früher aussprechen, was das deutsche Recht heute nicht mehr kennt; wird das mit dem Wort für den bloßen Zeitablauf wiedergegeben, verschwindet die Entscheidung aus dem Dokument.
Rechnerisch stimmt die Zahl, juristisch nicht: die automatische Übersetzung gibt „Volljährigkeit“ als bloße Altersangabe wieder oder greift zur veralteten Form rüşt. Der Satz, jemand sei durch Heirat volljährig geworden, liest sich dann wie eine Aussage über das Lebensalter. Die gerichtliche Volljährigerklärung verschwindet ganz, weil sie im deutschen Ausgangstext kein eigenes Wort hat.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.