Willenserklärung
Nimm „jognyilatkozat“, wenn eine rechtserhebliche Willenserklärung gemeint ist. „Nyilatkozat“ ist nur Erklärung allgemein; „akaratnyilatkozat“ betont den Willen, aber nicht immer den Standardbegriff.
Deutsch „Willenserklärung“ meint eine Erklärung, die rechtliche Wirkung auslösen soll. Ungarisch „jognyilatkozat“ trägt genau diesen Rechtsfolgenbezug. „Nyilatkozat“ kann zu allgemein sein, „akaratnyilatkozat“ erklärt den Willen, trifft aber nicht immer den juristischen Standardton.
„Eine Willenserklärung abgeben“ heißt „jognyilatkozatot tenni“.
„Empfangsbedürftige Willenserklärung“ kann „címzett jognyilatkozat“ heißen.
„Nyilatkozat“ nicht verwenden, wenn Wirksamkeit, Zugang oder Anfechtung der Erklärung entscheidend ist.
Vertragsschluss, Kündigung, Rücktritt, Anfechtung: die Erklärung ist rechtsfolgenrelevant. „Jognyilatkozat“ trägt diese Wirkung, „nyilatkozat“ bleibt bloße Erklärung.
Bei „Willenserklärung“ greift die Maschine oft zu „nyilatkozat“. Dann fehlt der rechtsgeschäftliche Charakter der „jognyilatkozat“.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.