Eigentumsvorbehalt
شرط الاحتفاظ بالملكية für den Eigentumsvorbehalt, البيع بالتقسيط für den Ratenkauf, in dem er regelmäßig steht, الشرط الواقف für die aufschiebende Bedingung, an der die Übereignung hängt. Im Zweifel entscheidet, ob die Klausel gemeint ist, der Vertragstyp oder die Bedingung.
Das ägyptische Zivilgesetzbuch regelt den Eigentumsvorbehalt in Artikel 430 und erlaubt dem Verkäufer bei gestundetem Preis, den Übergang des Eigentums bis zur vollständigen Zahlung aufzuschieben, selbst nach Übergabe der Sache. Die Kassationsrechtsprechung hält fest, dass der Kauf sofort wirksam ist und nur die Übereignung an der Bedingung hängt, mit deren Eintritt das Eigentum rückwirkend auf den Käufer übergeht. Der ägyptische Text kennt dabei keine Beschränkung auf bewegliche Sachen, während das deutsche Recht den Vorbehalt beim Grundstück nicht zulässt. Gegen Dritte wirkt die Klausel in mehreren Rechtsordnungen nur, wenn sie schriftlich vereinbart wurde und ihr Datum feststeht, und Marokko hat sie erst mit dem Gesetz über Mobiliarsicherheiten ausdrücklich geregelt.
Der Kauf ist sofort wirksam, allein die Übereignung hängt am الشرط الواقف.
Nach ägyptischem Recht kann der Vorbehalt auch ein Grundstück treffen, das deutsche Recht lässt ihn nur bei beweglichen Sachen zu.
Gegen Dritte wirkt die Klausel in mehreren Rechtsordnungen nur bei schriftlicher Vereinbarung mit feststehendem Datum.
الرهن sichert eine Forderung an fremder Sache, der Vorbehalt hält das eigene Eigentum zurück.
Lieferbedingungen tragen den Vorbehalt in einer einzigen Klausel, und die Ware steht längst beim Käufer. Fehlt der genaue Ausdruck, weiß der Abnehmer im Zielland nicht, dass er über eine fremde Sache verfügt, und veräußert sie weiter. Eine Werbebroschüre verträgt die Unschärfe, eine Klausel, an der die Vollstreckung eines Dritten scheitern soll, hängt am Wortlaut des Gesetzes.
Der Eigentumsvorbehalt zerfällt einer automatischen Übersetzung in seine Bestandteile, und heraus kommt eine Wendung über zurückbehaltenes Eigentum, die kein Gesetz führt. Trifft sie رهن, wird aus dem Verkäufer, der sein eigenes Eigentum behält, ein Gläubiger mit einem Pfand an fremder Sache, und die Rücknahme der Ware sieht wie eine Verwertung aus. Der Ausdruck der Praxis lautet شرط الاحتفاظ بالملكية, und Artikel 430 des ägyptischen Zivilgesetzbuchs beschreibt die Klausel, ohne sie so zu benennen. Wer ihn nicht setzt, beschreibt eine Sicherheit, die der Verkäufer gar nicht braucht.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.