Pflichtteil
الفرض für den Anteil, den das Gesetz einem Erben zuweist, الوصية الواجبة für das Pflichtvermächtnis zugunsten bestimmter Enkel, الثلث für die Grenze der Verfügungsfreiheit. Einen Zahlungsanspruch wie den deutschen Pflichtteil kennt das arabische Erbrecht nicht. Im Zweifel entscheidet, ob ein Anspruch gegen die Erben gemeint ist oder ein zugeteilter Anteil.
Der deutsche Pflichtteil ist ein Zahlungsanspruch gegen die Erben und setzt voraus, dass ein Testament jemanden übergehen konnte. Das arabische Erbrecht kennt diese Konstruktion nicht, weil es das Problem gar nicht entstehen lässt: Die Quoten der Erben ergeben sich aus dem Gesetz, gelten nach der Rechtsprechung als Teil der öffentlichen Ordnung und lassen sich durch Verfügung nicht verkürzen. Wer verfügen will, kann es bis zum Drittel des Nachlasses tun, und auch das grundsätzlich nur zugunsten von Nichterben. Was dem Pflichtteil im Ergebnis am nächsten kommt, ist die الوصية الواجبة, die Enkeln einen Anteil sichert, deren Elternteil vor dem Erblasser starb. Wer Pflichtteil übersetzt, umschreibt und benennt die Grenze, statt ein Wort zu suchen, das es nicht gibt.
الفرض ist ein zugeteilter Anteil und kein Anspruch, der gegen die Erben eingeklagt wird.
Die Erbquoten gehören zur öffentlichen Ordnung, eine Verfügung, die sie verkürzt, entfaltet keine Wirkung.
Die الوصية الواجبة gleicht dem Pflichtteil im Zweck, nicht in der Konstruktion, sie ist ein Vermächtnis kraft Gesetzes.
حرمان الوارث beschreibt die Enterbung als Vorgang, sie ist im arabischen Erbrecht nicht vorgesehen.
Pflichtteilsansprüche werden beziffert, eingeklagt und vollstreckt. Steht dafür فرض, verspricht der Text einen Anteil, den das Gesetz ohnehin zuweist, und es bleibt offen, wer wem was schuldet. Eine Darstellung des deutschen Erbrechts erträgt die Umschreibung, ein Antrag, der eine Zahlung fordert, muss den Anspruch als solchen benennen.
Was es nicht gibt, erfindet eine automatische Übersetzung nicht, sie borgt. Für Pflichtteil greift sie zu النصيب الإجباري oder الحصة الإلزامية, verständlich gebaute Wendungen, die in keinem arabischen Erbrechtstext vorkommen. Ein Anwaltsschreiben, das eine Zahlung fordert, stützt sich damit auf eine Rechtsfigur, die das Zielland nicht führt, und der Empfänger sucht sie im Gesetz vergeblich. Der Satz klingt fachlich, weil beide Bestandteile Fachwörter sind.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.