Widerruf
العدول für den Widerruf einer Erklärung, solange sie noch nicht bindet, الرجوع für die Rücknahme einer bereits wirksamen Zuwendung, الإلغاء für den Widerruf eines Verwaltungsakts durch die Behörde. Im Zweifel entscheidet, ob die Erklärung schon Wirkung entfaltet hat.
Widerruf deckt im Deutschen sehr Verschiedenes ab: die Rücknahme eines Angebots, das Verbraucherrecht im Fernabsatz, den Widerruf einer Schenkung, einer Vollmacht oder einer Aussage. Arabisch verteilt diese Vorgänge nach dem Zeitpunkt, zu dem die Erklärung Wirkung entfaltet. Solange sie noch nicht bindet, steht العدول, und der Erklärende nimmt sie folgenlos zurück. Wirkt sie bereits, steht الرجوع, denn dann wird ein bestehender Zustand rückgängig gemacht, wie beim الرجوع في الهبة. Handelt eine Behörde, unterscheidet das Verwaltungsrecht noch einmal: الإلغاء beseitigt den Verwaltungsakt für die Zukunft, السحب nimmt ihn mit Rückwirkung zurück, als wäre er nie ergangen. Wer Widerruf übersetzt, klärt deshalb zuerst, ob überhaupt schon etwas gilt und für welchen Zeitraum es beseitigt werden soll.
Der Widerruf einer Vollmacht heißt عزل الوكيل oder إنهاء الوكالة, nicht العدول.
Widerruf und Widerspruch fallen im Arabischen nicht zusammen, العدول nimmt eine eigene Erklärung zurück, الاعتراض greift eine fremde Entscheidung an.
Der Widerruf einer Aussage oder eines Geständnisses heißt الرجوع عن الإقرار.
الإلغاء trägt im Verwaltungsrecht tatsächlich den Widerruf, im Vertragsrecht bleibt es Aufhebung oder Stornierung und ersetzt العدول nicht.
Der Onlinehandel lebt von einer Belehrung, die vierzehn Tage trägt. Wird das Widerrufsrecht zu حق الإلغاء, liest der Kunde eine Kulanzregel und kein gesetzliches Recht, und die Frist verliert ihren Anker. Eine Notiz über eine zurückgezogene Bestellung verträgt das lose Wort, ein Text, an dem eine gesetzliche Frist hängt, verträgt es nicht.
Widerruf trifft maschinell fast immer إلغاء, das naheliegende Wort für jedes Aufheben. Im Verwaltungsrecht geht das gut, denn dort heißt der Widerruf wirklich الإلغاء. Im Vertragsrecht verschwindet damit die Unterscheidung, auf der das Arabische besteht: العدول greift, solange nichts gilt, الرجوع erst, wenn eine Zuwendung bereits wirkt, und das gesetzliche حق العدول liest sich als Kulanz des Händlers. Ausgerechnet die Treffer im Verwaltungsrecht lassen den Fehler richtig aussehen.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.