Ablieferung
delivery für die Übergabe des Gutes an den Empfänger mit dessen Einverständnis; mit ihr beginnen die Fristen für die Schadensanzeige. Bloßes Abstellen ist noch keine Ablieferung. Im Zweifel entscheidet, ob der Empfänger den Gewahrsam einvernehmlich übernommen hat.
Die Ablieferung ist der Angelpunkt des Transportschadensrechts: Mit ihr endet die Obhut des Frachtführers und beginnen die Anzeigefristen. Äußerlich erkennbare Schäden sind spätestens bei der Ablieferung anzuzeigen, äußerlich nicht erkennbare binnen sieben Tagen; wer das versäumt, verliert den Anspruch nicht, es wird aber vermutet, dass vollständig und unbeschädigt abgeliefert wurde. Bei der Überschreitung der Lieferfrist gilt Strengeres: Wird sie nicht binnen einundzwanzig Tagen angezeigt, erlöschen die Ansprüche. Entscheidend ist die einvernehmliche Übernahme des Gewahrsams, nicht das bloße Abstellen.
Bloßes Abstellen ist keine Ablieferung, erforderlich ist die einvernehmliche Übernahme des Gewahrsams.
Äußerlich erkennbare Schäden sind bei der Ablieferung anzuzeigen, verdeckte binnen sieben Tagen.
Bei Überschreitung der Lieferfrist erlöschen die Ansprüche nach einundzwanzig Tagen, dort wirkt die Frist als Ausschluss und nicht als Vermutung.
Die Anzeige nach der Ablieferung bedarf der Textform, zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Stellt der Empfänger erst später einen Schaden fest, entscheidet der Zeitpunkt der Ablieferung über die Frist. Steht handover, bleibt offen, ob die Obhut des Frachtführers geendet hat. Für ein Übergabeprotokoll nachrangig; bei der Fristberechnung kostet es die Beweisvermutung.
Ablieferung gibt eine Maschine als handover, drop-off oder unloading wieder und beschreibt damit den Vorgang statt des Rechtsbegriffs. Dass daran das Ende der Obhut und der Beginn der Anzeigefristen hängen, verschwindet. Wo die Schadensanzeige erwähnt ist, klärt es sich; in einem Lieferschein bleibt der Fristbeginn unmarkiert.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.