angemessene Vergütung
equitable remuneration nach der amtlichen Fassung; die europäische Richtlinie spricht von appropriate and proportionate remuneration. Der Anspruch ist zum Nachteil des Urhebers unabdingbar. Im Zweifel entscheidet, ob die vereinbarte Vergütung dem Üblichen und Redlichen entspricht.
Ist die Höhe nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart; ist die vereinbarte Vergütung unangemessen, kann der Urheber die Anpassung des Vertrages verlangen. Der Anspruch ist zum Nachteil des Urhebers unabdingbar, und auch Umgehungsgestaltungen greifen nicht durch. Zwei Ausnahmen sind wichtig: Der Urheber darf unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen, was freie Lizenzen ermöglicht, und tarifvertraglich bestimmte Vergütungen gehen vor.
Der Anspruch ist zum Nachteil des Urhebers unabdingbar, auch Umgehungsgestaltungen greifen nicht durch.
Unentgeltliche einfache Nutzungsrechte für jedermann bleiben zulässig, freie Lizenzen sind davon nicht erfasst.
Tarifvertraglich bestimmte Vergütungen gehen vor.
Die amtliche Fassung lautet equitable remuneration, die Richtlinie spricht von appropriate and proportionate remuneration.
Vereinbart ein Verlag ein Pauschalhonorar, ist damit die Vergütungsfrage nicht abschließend geregelt. Steht nur agreed fee, hält der Vertragspartner die Sache für erledigt. Für ein Angebot nachrangig; bei erfolgreicher Verwertung steht ein Nachforderungsanspruch im Raum.
Eine automatische Übersetzung gibt angemessene Vergütung als reasonable compensation oder fair payment wieder, was im Vertragsenglisch nach einer Verhandlungsfrage klingt. Dass ein unabdingbarer gesetzlicher Anspruch dahintersteht, der die Anpassung des Vertrages erzwingen kann, trägt keine Fassung. Wo die Unabdingbarkeit genannt ist, klärt es sich; in einer Honorarklausel wirkt die Zahlung abschließend.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.