Angemessenheit
appropriateness für den Maßstab, nach dem sich Art und Umfang der Sorgfaltspflichten bestimmen. Das Gesetz nennt dafür ausdrückliche Kriterien, es handelt sich nicht um eine freie Abwägung. Im Zweifel entscheidet, wie nah das Unternehmen an der Verursachung steht.
Der Begriff ist der Hebel, mit dem sich die Pflichten im Einzelfall bemessen lassen, und er ist nicht beliebig: Das Gesetz nennt die maßgeblichen Gesichtspunkte ausdrücklich, nämlich Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, das Einflussvermögen auf den Verursacher, die typischerweise zu erwartende Schwere, die Umkehrbarkeit und die Wahrscheinlichkeit der Verletzung sowie die Art des Verursachungsbeitrags. Wer wenig Einfluss hat, schuldet weniger, muss das aber begründen und dokumentieren können.
Die Kriterien sind gesetzlich benannt, die Angemessenheit ist keine freie Abwägung.
Wer geringen Einfluss hat, schuldet weniger, muss das aber dokumentieren können.
Reasonableness und proportionality sind allgemeine Rechtsbegriffe und treffen den gesetzlichen Maßstab nur ungenau.
Der Maßstab gilt für alle Pflichtenstufen, nicht nur für die Risikoanalyse.
Streitet ein Unternehmen mit der Behörde über den Aufwand, führt die Diskussion über diese Kriterien. Steht nur reasonable efforts, klingt es nach einer vertraglichen Bemühensklausel statt nach einem gesetzlichen Maßstab. Für eine Selbstdarstellung nachrangig; im Prüfverfahren trägt der Maßstab die Verteidigung.
Wörtlich übersetzt wird Angemessenheit zu adequacy oder reasonableness, beides allgemeine Rechtsbegriffe ohne den gesetzlichen Kriterienkatalog. Damit wirkt der Maßstab wie eine freie Abwägung, während das Gesetz die Gesichtspunkte vorgibt. Wo die Kriterien aufgezählt sind, klärt es sich; in einer Stellungnahme fehlt die Struktur der Begründung.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.