Arbeitnehmererfindung
employee invention für die Erfindung eines Arbeitnehmers, die dem Arbeitgeber zufällt und einen gesonderten Vergütungsanspruch auslöst. Das Arbeitsentgelt deckt sie nicht ab. Im Zweifel entscheidet, ob eine Diensterfindung mit Vergütungsanspruch vorliegt.
Das Recht der Arbeitnehmererfindung regelt einen Interessenausgleich: Die Diensterfindung fällt dem Arbeitgeber zu, der Arbeitnehmer erhält dafür eine gesonderte angemessene Vergütung, die über sein Arbeitsentgelt hinausgeht. Im Englischen ist employee invention die geläufige Fassung. Der Unterschied zum amerikanischen Recht ist erheblich: Dort regeln Arbeitsverträge die Rechtezuordnung, und ein gesetzlicher Vergütungsanspruch für Erfindungen besteht in der Regel nicht. Wer den deutschen Anspruch nur als Bonus beschreibt, verfehlt seinen gesetzlichen Charakter.
Die Erfindervergütung ist ein gesetzlicher Anspruch und kein freiwilliger Bonus des Arbeitgebers.
Diensterfindung und freie Erfindung sind zu trennen, nur die erste fällt dem Arbeitgeber zu.
Work made for hire stammt aus dem amerikanischen Urheberrecht und passt nicht auf Erfindungen.
Der Arbeitnehmer bleibt Erfinder und wird als solcher benannt, auch wenn das Schutzrecht dem Arbeitgeber zusteht.
Macht ein Angestellter eine Erfindung und der Arbeitgeber meldet sie zum Patent an, entsteht ein eigener Vergütungsanspruch. Steht in der Übersetzung nur bonus oder incentive, hält eine ausländische Zentrale die Zahlung für freiwillig. Für eine Mitteilung im Intranet gleichgültig; in einer Konzernrichtlinie führt es zur Nichterfüllung eines gesetzlichen Anspruchs.
Wörtlich übersetzt wird Arbeitnehmererfindung zu worker invention oder employee's discovery, oder eine Maschine greift zum amerikanischen work made for hire. Der gesetzliche Vergütungsanspruch schwingt in keiner dieser Fassungen mit. Wo das Gesetz genannt ist, erschließt sich der Charakter; in einer Konzernrichtlinie wirkt die Zahlung freiwillig.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.