Auftragsverarbeiter
processor nach der verbindlichen englischen Fassung der Datenschutz-Grundverordnung für den, der Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. Order processor und contract processor sind erfundene Rückübersetzungen. Im Zweifel entscheidet, ob jemand weisungsgebunden im Auftrag handelt.
Der Auftragsverarbeiter handelt weisungsgebunden für den Verantwortlichen; die verbindliche englische Fassung nennt ihn schlicht processor. Das deutsche Kompositum verführt zu Rückübersetzungen wie order processor, commissioned processor oder contract processor, die es im Recht nicht gibt. Auch bei den Folgebegriffen lohnt der Blick in den Text: Den Vertrag bezeichnet die Verordnung neutral als Vertrag oder anderes Rechtsinstrument, und den weiteren Dienstleister nennt sie another processor. Data processing agreement und sub-processor sind Begriffe der Vertragspraxis.
Order processor, commissioned processor und contract processor sind Rückübersetzungen des deutschen Kompositums und existieren im Verordnungsenglisch nicht.
Der Auftragsverarbeitungsvertrag heißt in der Praxis data processing agreement, die Verordnung selbst spricht neutral von einem Vertrag oder anderen Rechtsinstrument.
Der Unterauftragsverarbeiter heißt in der Vertragspraxis sub-processor, die Verordnung selbst sagt nur another processor.
Wer über Zwecke und Mittel mitentscheidet, ist nicht Auftragsverarbeiter, sondern Verantwortlicher.
Schließt ein Unternehmen einen Vertrag mit einem Dienstleister und wird die Rolle übersetzt, hängt daran die gesamte Pflichtenverteilung. Steht order processor, sucht die Gegenseite den Begriff in der Verordnung vergeblich. Für eine Angebotsanfrage nachrangig; im Vertrag selbst gehört die verbindliche Fassung hin.
Für Auftragsverarbeiter bildet eine Maschine order processor oder commissioned processor, weil sie das Kompositum zerlegt. Diese Begriffe kommen im verbindlichen Verordnungstext nicht vor, sodass die Rolle rechtlich nicht zuzuordnen ist. Wo die Verordnung zitiert wird, klärt sich das; in einer Rollenübersicht bleibt die Zuordnung offen.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.