Außenbereich
outlying area nach der amtlichen Fassung des Baugesetzbuchs für die Flächen außerhalb der Ortslage und ohne Bebauungsplan. Dort ist das Bauen grundsätzlich unzulässig, nur privilegierte Vorhaben sind erlaubt. Im Zweifel entscheidet, ob ein Vorhaben zu den privilegierten zählt.
Der Außenbereich ist die Umkehrung des Normalfalls: Während innerhalb der Ortslage gebaut werden darf, was sich einfügt, ist das Bauen hier grundsätzlich unzulässig. Erlaubt sind nur privilegierte Vorhaben, etwa land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Windenergie- und Energieversorgungsanlagen. Sonstige Vorhaben können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Die Grenze zum unbeplanten Innenbereich verläuft dort, wo der im Zusammenhang bebaute Ortsteil endet, und ist im Einzelfall umstritten.
Im Außenbereich ist das Bauen grundsätzlich unzulässig, die Privilegierung ist die Ausnahme.
Der unbeplante Innenbereich folgt anderen Regeln, dort kommt es auf das Einfügen in die Umgebung an.
Rural area beschreibt die Lage, nicht die planungsrechtliche Kategorie.
Die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft am bebauten Zusammenhang und ist im Einzelfall umstritten.
Plant jemand ein Wohnhaus auf freiem Feld, scheitert das Vorhaben regelmäßig schon an dieser Einordnung. Steht rural area, liest der Erwerber eine Lagebeschreibung statt eines Bauverbots. Für ein Grundstücksinserat nachrangig; vor dem Kauf entscheidet es darüber, ob überhaupt gebaut werden darf.
Wörtlich übersetzt wird Außenbereich zu outer area oder exterior zone, oder eine Maschine wählt das anschauliche rural area. Keine dieser Fassungen trägt, dass es sich um eine planungsrechtliche Kategorie mit grundsätzlichem Bauverbot handelt. Wo die Privilegierung erwähnt ist, klärt es sich; in einer Lagebeschreibung wirkt der Begriff geographisch.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.