Bearbeitung
adaptation nach der amtlichen Fassung; Übersetzungen sind ausdrücklich erfasst und genießen eigenen Schutz. Die Verwertung bedarf gleichwohl der Zustimmung des Urhebers des Originals. Im Zweifel entscheidet, ob das neue Werk hinreichenden Abstand wahrt.
Für Übersetzer ist das die zentrale Norm: Die Übersetzung ist geschützt, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ist, und zwar unbeschadet des Rechts am Ausgangswerk. Es entsteht also ein Doppelschutz, und die Verwertung der Übersetzung setzt die Zustimmung des Urhebers des Originals voraus. Die Herstellung selbst ist dagegen regelmäßig zustimmungsfrei; nur in bestimmten Fällen wie der Verfilmung ist bereits sie zustimmungsbedürftig. Wahrt ein neues Werk hinreichenden Abstand, liegt schon keine Bearbeitung vor.
Übersetzungen sind ausdrücklich Bearbeitungen und können eigenen Schutz genießen.
Die Verwertung bedarf der Zustimmung des Originalurhebers, die bloße Herstellung regelmäßig nicht.
Wahrt das neue Werk hinreichenden Abstand, liegt schon keine Bearbeitung vor.
Rein maschinelle Übersetzungen genießen nach überwiegender Auffassung keinen eigenen Schutz.
Beauftragt ein Verlag eine Übersetzung, entstehen zwei Rechte nebeneinander. Steht nur translation, bleibt der eigene Schutz des Übersetzers unsichtbar. Für eine Auftragsbestätigung nachrangig; im Verlagsvertrag fehlt die Rechteeinräumung des Übersetzers.
Weil Bearbeitung im Deutschen alltäglich klingt, gibt eine Maschine sie als processing, editing oder revision wieder; die amtliche Fassung lautet adaptation. Dass Übersetzungen darunterfallen und einen eigenen Schutz begründen, trägt keine dieser Fassungen. Wo das Bearbeiterurheberrecht genannt ist, klärt es sich; in einer Rechtekette fehlt ein Glied.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.