Beschränkung
restriction für Bedingungen oder Verbote, die unmittelbar gelten und keiner Einzelentscheidung bedürfen; sie wirken gegenüber jedermann. Anders als die Zulassung ist keine Antragstellung vorgesehen. Im Zweifel entscheidet, ob der Anwendungsfall vom Verzeichnis erfasst ist.
Zulassung und Beschränkung werden häufig verwechselt, funktionieren aber gegenläufig. Die Zulassung verbietet zunächst alles und erlaubt im Einzelfall; die Beschränkung erlaubt zunächst alles und verbietet oder begrenzt bestimmte Verwendungen für alle. Eine Beschränkung erfasst deshalb auch Unternehmen, die von ihr nie gehört haben, und sie kann sich auf Erzeugnisse erstrecken, also auch auf importierte Fertigwaren. Ausnahmen sind im Verzeichnis selbst geregelt.
Die Beschränkung gilt unmittelbar, eine Antragstellung ist weder erforderlich noch möglich.
Zulassung und Beschränkung wirken gegenläufig, die eine erlaubt im Einzelfall, die andere verbietet allgemein.
Beschränkungen können sich auf Erzeugnisse erstrecken, also auch auf importierte Fertigwaren.
Ausnahmen ergeben sich aus dem Verzeichnis selbst, nicht aus einer behördlichen Entscheidung.
Vertreibt ein Händler ein Erzeugnis mit einem beschränkten Stoff, greift das Verbot ohne Bescheid. Steht nur limitation, wirkt die Regelung wie eine Auflage im Einzelfall. Für eine Sortimentsübersicht nachrangig; beim Import wird die Ware beanstandet.
Eine automatische Übersetzung gibt Beschränkung als limitation oder constraint wieder; die Verordnung spricht von restriction. Schwerer wiegt, dass der Unterschied zwischen Einzelerlaubnis und allgemeinem Verbot verschwimmt, weil beide nach behördlicher Steuerung klingen. In einer Importprüfung wird ein Bescheid erwartet, den es nicht gibt.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.