Deckungszusage
confirmation of cover für die Erklärung des Versicherers, für einen Fall einzustehen; sie bindet stärker, als der Name vermuten lässt. Nach der Rechtsprechung ist sie ein bestätigendes Schuldanerkenntnis und regelmäßig nicht widerruflich. Im Zweifel entscheidet, ob sie unter Vorbehalt erteilt wurde.
Wer eine vorbehaltlose Deckungszusage erteilt, verliert damit die Einwendungen, die er zu diesem Zeitpunkt kannte oder mit denen er rechnete; ein Widerruf ist grundsätzlich nicht möglich. Deshalb rät die Praxis, Zusagen unter Vorbehalt zu erteilen. Nicht abschließend geklärt ist, ob der Ausschluss auch Einwendungen erfasst, die der Versicherer bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können. Der Begriff steht nicht im Gesetz; er hat sich in der Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherung herausgebildet.
Die vorbehaltlose Zusage schließt bekannte Einwendungen aus und ist regelmäßig nicht widerruflich.
Ob auch fahrlässig übersehene Einwendungen ausgeschlossen sind, ist nicht abschließend geklärt.
Der Begriff steht nicht im Gesetz, er stammt aus der Praxis.
Coverage confirmation und confirmation of cover sind beide gebräuchlich, ohne feste Normfassung.
Erteilt ein Versicherer schriftlich Deckung, bindet ihn das weit über eine bloße Auskunft hinaus. Steht nur confirmation, hält der Sachbearbeiter die Erklärung für widerruflich. Für eine Zwischennachricht nachrangig; bei einer vorbehaltlosen Zusage sind Einwendungen verloren.
Deckungszusage wirkt für eine Maschine wie eine unverbindliche Auskunft, weshalb sie coverage confirmation oder cover note liefert; das zweite bezeichnet eine vorläufige Deckungsbestätigung und trifft nicht. Dass ein Anerkenntnis mit Einwendungsausschluss dahintersteht, trägt keine Fassung. In einer Korrespondenz entsteht so eine unbeabsichtigte Bindung.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.