Erbengemeinschaft
community of heirs für die Gesamthandsgemeinschaft der Miterben am Nachlass. Joint tenancy und tenancy in common gehören zu einer anderen Systematik. Im Zweifel entscheidet, ob die deutsche Gesamthand oder eine Common-Law-Miteigentumsform gemeint ist.
Sind mehrere Erben berufen, entsteht mit dem Erbfall automatisch die Erbengemeinschaft nach Paragraph 2032 BGB als Gesamthandsgemeinschaft am Nachlass; ein einzelner Miterbe kann über keinen Nachlassgegenstand allein verfügen, sondern nur über seinen ideellen Anteil am Ganzen. Community of heirs kommt dieser Konstruktion am nächsten, weil es die Gruppe als solche fasst. Joint tenancy und tenancy in common sind dagegen dingliche Miteigentumsformen des Common Law an einzelnen Sachen, mit ganz anderen Rechtsfolgen: Bei joint tenancy wächst der Anteil bei Tod eines Mitinhabers den anderen zu, bei tenancy in common bleibt jeder Anteil frei verfügbar. Beides tut die Erbengemeinschaft nicht; sie ist keine Miteigentumsform an einer Sache, sondern eine Gesamthand am Nachlass als Ganzem.
Joint tenancy ist eine Miteigentumsform am Einzelgegenstand mit Anwachsungsrecht und trifft die deutsche Erbengemeinschaft nicht.
Tenancy in common erlaubt jedem Miteigentümer, seinen Anteil frei zu veräußern; die Miterben können das nur mit ihrem Anteil an der Gemeinschaft, nicht an einzelnen Nachlassgegenständen.
Miterben sind co-heirs, nicht co-owners im schlichten Miteigentumssinn; das Wort ownership blendet die Nachlassbindung aus.
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft heißt partition of the community of heirs, nicht settlement, das gehört in Vergleichs- oder Insolvenzzusammenhänge.
Wollen Miterben den Nachlass aufteilen, streiten sie über Verwaltungsmaßnahmen, verkauft einer seinen Anteil weiter, geht es immer um dieselbe Gemeinschaft, deren Bindung erst durch die Auseinandersetzung endet. Steht dort joint tenancy, denkt die Gegenseite an ein Haus mit zwei Namen im Grundbuch, nicht an einen ungeteilten Nachlass mit fünf Konten, zwei Grundstücken und einem Aktiendepot. Erst wenn die Auseinandersetzungsklage geführt wird, tritt der Unterschied als Rechenposten hervor.
Joint tenancy oder co-ownership klingen für einen automatischen Übersetzer plausibel, weil sie im englischen Sachenrecht gängig sind und die Idee mehrerer Berechtigter transportieren. Damit fällt aber die Gesamthandsbindung weg, die im deutschen Recht den Kern der Erbengemeinschaft ausmacht. Was die Maschine übersieht: dass die Miterben nicht an einer Sache, sondern am Nachlass als Ganzem hängen, und dass jede Verfügung über Einzelsachen die Zustimmung aller braucht.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.