erfinderische Tätigkeit
inventive step für die Voraussetzung, dass sich die Erfindung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Das amerikanische non-obviousness prüft dieselbe Frage nach anderer Methodik. Im Zweifel entscheidet, ob der Fachmann zur Lösung ohne Weiteres gelangt wäre.
Neuheit und erfinderische Tätigkeit sind zwei getrennte Hürden: Neu ist, was im Stand der Technik nicht vorweggenommen ist; erfinderisch ist erst, was darüber hinaus nicht naheliegt. Der europäische Prüfungsansatz arbeitet mit einem strukturierten Vorgehen vom nächstliegenden Stand der Technik über die objektive technische Aufgabe zur Frage des Naheliegens. Das amerikanische non-obviousness prüft dieselbe Frage, folgt aber einer anderen Methodik; die Begriffe sind deshalb nicht beliebig austauschbar.
Neuheit und erfinderische Tätigkeit sind getrennte Voraussetzungen, nicht zwei Namen für dieselbe Prüfung.
Non-obviousness folgt einer anderen Prüfungsmethodik und ist nicht beliebig austauschbar.
Erfindungshöhe ist die ältere deutsche Bezeichnung für dasselbe Erfordernis.
Maßstab ist der Fachmann, nicht der durchschnittliche Verbraucher.
Prüft ein Amt eine Anmeldung, scheitern die meisten Fälle an dieser Hürde und nicht an der Neuheit. Steht novelty, wo die erfinderische Tätigkeit gemeint ist, verschiebt sich die ganze Argumentation. Für eine Zusammenfassung nachrangig; in einer Erwiderung auf einen Prüfbescheid führt es am Einwand vorbei.
Für die erfinderische Tätigkeit liefert eine Maschine inventive activity oder inventive achievement, beides ohne Halt im Patentenglisch; der eingeführte Ausdruck lautet inventive step. Greift sie zu non-obviousness, importiert sie die amerikanische Prüfungsmethodik. Wo der Stand der Technik genannt ist, klärt es sich; in einer Anspruchsbegründung steht der falsche Maßstab.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.