Fachanwalt
specialist lawyer für die von der Kammer verliehene Bezeichnung, die theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung voraussetzt und laufend fortzubilden ist. Sie ist kein Selbsttitel und kein Marketingbegriff. Im Zweifel entscheidet, ob die Kammer die Bezeichnung verliehen hat.
Die Bezeichnung ist rechtlich geschützt und wird nur verliehen, wenn besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung in einer bestimmten Zahl bearbeiteter Fälle nachgewiesen sind; hinzu kommt eine jährliche Fortbildungspflicht, deren Versäumung zum Widerruf führen kann. Für ausländische Leser ist das erklärungsbedürftig, weil specialist dort häufig eine Selbstbeschreibung ist. Wer die Bezeichnung ohne Verleihung führt, handelt wettbewerbswidrig.
Die Bezeichnung wird von der Kammer verliehen und ist keine Selbstbeschreibung.
Sie setzt eine bestimmte Zahl bearbeiteter Fälle und eine jährliche Fortbildung voraus.
Die Führung ohne Verleihung ist wettbewerbswidrig.
Expert und specialised sind unverbindliche Beschreibungen ohne rechtlichen Gehalt.
Sucht ein Mandant einen spezialisierten Anwalt, ist die Bezeichnung ein belastbarer Nachweis. Steht nur specialist, hält ein ausländischer Leser es für eine Eigenwerbung. Für eine Kanzleiwebsite nachrangig; bei der Auswahl unter Anwälten verliert die Angabe ihren Aussagewert.
Weil Fachanwalt zusammengesetzt ist, bildet eine Maschine specialist attorney oder expert lawyer; beide Fassungen klingen nach Selbstzuschreibung. Dass eine Kammer die Bezeichnung nach Nachweisen verleiht und wieder entziehen kann, verschwindet. Wo die Verleihung erwähnt ist, klärt es sich; in einem Anwaltsprofil wirkt die Angabe wie Werbung.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.