Familienheim
family home für die selbstgenutzte Wohnimmobilie, deren Erwerb unter Bedingungen steuerfrei bleibt. Der Erwerber muss selbst einziehen und regelmäßig zehn Jahre bleiben. Im Zweifel entscheidet, ob Selbstnutzung vorliegt und fortdauert.
Die Befreiung ist an Bedingungen geknüpft, die über Jahre fortwirken: Der Erblasser muss die Wohnung bis zum Erbfall selbst genutzt haben, der Erwerber muss unverzüglich einziehen, wofür die Rechtsprechung regelmäßig sechs Monate zugesteht, und die Nutzung zehn Jahre aufrechterhalten. Beim Erwerb durch Kinder ist zusätzlich die Wohnfläche begrenzt, allerdings anteilig: Überschreitet die Wohnung die Grenze, entfällt die Befreiung nur für den überschießenden Teil. Für Erben im Ausland wird die Vorschrift damit zur Falle, weil sie die Wohnung nicht selbst nutzen können.
Die Wohnflächengrenze gilt nur beim Erwerb durch Kinder, nicht bei Ehegatten, und wirkt anteilig statt als starre Grenze.
Unverzüglich bedeutet nach der Rechtsprechung regelmäßig binnen sechs Monaten, nicht irgendwann.
Eine berufliche Versetzung ist kein zwingender Hinderungsgrund, Pflegebedürftigkeit dagegen schon.
Auch die Übertragung des Eigentums innerhalb der Frist löst die Nachversteuerung aus, selbst wenn der Erwerber weiter dort wohnt.
Bewohnt der überlebende Ehegatte das geerbte Haus weiter, bleibt der Erwerb unter Bedingungen steuerfrei. Steht nur main residence, übersieht ein Erbe im Ausland, dass er selbst einziehen müsste. Für eine Erstberatung nachrangig; bei der Nachlassplanung entscheidet es über erhebliche Beträge.
Familienheim gibt eine Maschine als family home oder main residence wieder und trifft damit die Sache, aber nicht die Bedingungen. Dass Selbstnutzung binnen kurzer Frist und über Jahre nötig ist, trägt keine dieser Fassungen. Wo die Behaltensfrist erwähnt ist, klärt es sich; in einer Vermögensübersicht wirkt die Befreiung unbedingt.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.