Gerichtsvollzieher
bailiff für den staatlichen Vollstreckungsbeamten, der bewegliche Sachen pfändet und Schriftstücke zustellt. Für Konto- und Lohnpfändung ist dagegen das Vollstreckungsgericht zuständig. Im Zweifel entscheidet, ob bewegliche Sachen oder Forderungen betroffen sind.
Die deutsche Zwangsvollstreckung ist zwischen zwei Organen geteilt: Der Gerichtsvollzieher pfändet bewegliche Sachen, nimmt die Vermögensauskunft ab und stellt zu; das Vollstreckungsgericht ordnet die Pfändung von Forderungen an, also Konten und Arbeitseinkommen, und betreibt die Vollstreckung in Grundstücke. Bailiff ist die eingeführte Fassung, deckt sich aber nicht genau mit den englischen Vollstreckungsorganen, die teils privatwirtschaftlich organisiert sind. Der Gerichtsvollzieher ist Beamter und handelt hoheitlich.
Der Gerichtsvollzieher pfändet bewegliche Sachen, für Konten und Arbeitseinkommen ist das Vollstreckungsgericht zuständig.
Er ist Beamter und handelt hoheitlich, anders als teils privatwirtschaftlich organisierte Vollstreckungsorgane im Common Law.
Debt collector bezeichnet das private Inkasso und hat keine hoheitlichen Befugnisse.
Sheriff ist amerikanisch geprägt und bezeichnet ein anderes Amt.
Beauftragt ein Gläubiger die Vollstreckung in bewegliche Sachen, wendet er sich an den Gerichtsvollzieher, nicht an das Gericht. Steht debt collector, hält ein ausländischer Mandant ihn für ein privates Inkassounternehmen. Für eine Sachstandsmitteilung nachrangig; bei der Auftragserteilung geht der Antrag an die falsche Stelle.
Weil Gerichtsvollzieher zusammengesetzt ist, bildet eine Maschine court enforcement officer oder greift zu sheriff und debt collector. Die letzten beiden verlegen das Amt in ein anderes System oder in die private Wirtschaft. Wo die Pfändung beschrieben wird, klärt es sich; in einer Zuständigkeitsübersicht landet der Auftrag falsch.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.