Haftbefehl
warrant of arrest nach der amtlichen englischen Fassung für die richterliche Anordnung der Untersuchungshaft. Sie setzt dringenden Tatverdacht und einen gesetzlichen Haftgrund voraus. Im Zweifel entscheidet, ob ein Haftgrund vorliegt.
Die Haft dient nicht der Strafe, sondern der Sicherung des Verfahrens; das prägt die Voraussetzungen. Neben dem dringenden Tatverdacht braucht es einen der gesetzlich benannten Haftgründe, vor allem Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr. Für ausländische Beschuldigte ist die Fluchtgefahr der praktisch häufigste Grund, weil fehlende Bindungen im Inland als Indiz gewertet werden. Zu trennen ist der Europäische Haftbefehl, der ein eigenes Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten auslöst.
Die Untersuchungshaft dient der Sicherung des Verfahrens und ist keine vorweggenommene Strafe.
Neben dem dringenden Tatverdacht ist stets ein gesetzlicher Haftgrund erforderlich.
Der Europäische Haftbefehl ist ein eigenes Instrument mit eigenem Übergabeverfahren.
Die amtliche Fassung lautet warrant of arrest, nicht arrest warrant.
Erlässt ein Gericht Haft gegen einen ausländischen Beschuldigten, steht meist die Fluchtgefahr im Mittelpunkt. Steht nur arrest warrant, bleibt offen, ob der nationale oder der europäische gemeint ist. Für eine Mitteilung nachrangig; im Übergabeverfahren führt es zum falschen Rechtsrahmen.
Haftbefehl trifft eine Maschine mit arrest warrant, was verständlich ist, aber von der amtlichen Fassung abweicht. Schwerer wiegt, dass sie den Europäischen Haftbefehl ebenso wiedergibt und damit zwei Instrumente mit völlig verschiedenen Verfahren gleichsetzt. Wo der Haftgrund genannt ist, klärt es sich; in einem Rechtshilfeersuchen steht der falsche Rahmen.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.