Nebenkläger
private accessory prosecutor ist die etablierte Fassung, in der Fachliteratur auch supplementary prosecutor. Gemeint ist der Verletzte, der sich der öffentlichen Klage anschließt. Im Zweifel entscheidet, ob der Anschluss des Verletzten an die Anklage gemeint ist.
Die Nebenklage gibt dem Verletzten bei bestimmten Delikten das Recht, sich der öffentlichen Klage anzuschließen, nach den Paragraphen 395 folgende der Strafprozessordnung; er darf Fragen und Beweisanträge stellen und Rechtsmittel einlegen. Amtlich heißt er private accessory prosecutor, in der Fachliteratur supplementary prosecutor. Ein Gegenstück fehlt im Common Law weitgehend: Dort tritt das Opfer als Zeuge auf, nicht als Verfahrensbeteiligter mit eigenen Rechten. Private prosecution meint etwas anderes, nämlich die Anklage durch einen Privaten anstelle des Staates.
Private prosecution ist die Anklage anstelle des Staates, die Nebenklage tritt dagegen neben die öffentliche Klage.
Joint plaintiff und co-plaintiff begegnen in Übersetzungen aus der Praxis, tragen aber ein zivilprozessuales Bild herein, etabliert ist private accessory prosecutor.
Der Nebenkläger ist kein bloßer Zeuge, er hat eigene Verfahrensrechte, auch wenn er zugleich als Zeuge vernommen wird.
Nebenklage und Adhäsionsverfahren sind verschieden, das eine ist die Beteiligung an der Strafverfolgung, das andere die zivilrechtliche Entschädigung im Strafverfahren.
Schließt sich ein Opfer der Anklage an und lässt sich anwaltlich vertreten, trägt die Übersetzung seine Verfahrensrolle. Steht private prosecution, liest ein englischer Jurist eine Anklage anstelle der Staatsanwaltschaft. Für eine grobe Erzählung genügt beides; in einem Urteil zählt die genaue Stellung.
Nebenkläger zerlegt eine automatische Übersetzung in Neben und Kläger und liefert secondary plaintiff, oder sie greift zu private prosecution. Beides verfehlt die Rolle: Der Verletzte klagt nicht anstelle des Staates, sondern neben ihm. Im Bericht mag es tragen; in einem Urteil, das seine Rechte benennt, stimmt die Verfahrensstellung nicht mehr.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.