Pauschalreise
package nach der Richtlinie für die Verbindung mindestens zweier Reiseleistungen zu einer Gesamtleistung; der Veranstalter haftet für das Ganze. Sie ist von der verbundenen Reiseleistung mit geringerem Schutz zu trennen. Im Zweifel entscheidet, ob die Leistungen zu einer Gesamtleistung zusammengefasst wurden.
Die Einordnung entscheidet über das gesamte Schutzniveau. Bei der Pauschalreise haftet der Veranstalter für die ordnungsgemäße Erbringung aller Leistungen, auch wenn sie von Dritten erbracht werden; der Reisende hat einen einzigen Ansprechpartner. Erfasst sind auch Gelegenheitsanbieter, die nicht gewerbsmäßig handeln, wobei für diese die Informations- und Insolvenzsicherungspflichten nicht gelten. Der frühere Begriff des Reisevertrags ist durch den Pauschalreisevertrag ersetzt worden.
Der Veranstalter haftet für alle Leistungen, auch wenn Dritte sie erbringen.
Auch Gelegenheitsanbieter fallen in den Anwendungsbereich, die Informations- und Sicherungspflichten treffen sie aber nicht.
Package tour und package holiday sind gebräuchlich, die Richtlinie spricht schlicht vom package.
Der frühere Reisevertrag ist durch den Pauschalreisevertrag ersetzt worden.
Bucht ein Kunde Flug und Hotel gemeinsam, entsteht ein einziger Vertragspartner für alles. Steht nur travel contract, bleibt das Schutzniveau offen. Für eine Buchungsbestätigung nachrangig; im Streitfall entscheidet es über den Anspruchsgegner.
Pauschalreise trifft eine Maschine mit package tour oder all-inclusive trip; die Richtlinie sagt schlicht package, und all-inclusive bezeichnet eine Verpflegungsform. Dass an der Einordnung das gesamte Schutzniveau hängt, trägt keine Fassung. Wo der Veranstalter als Haftender genannt ist, klärt es sich; in einer Buchungsübersicht verschwindet der Unterschied zur verbundenen Reiseleistung.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.