Pseudonymisierung

pseudonymisation
Substantiv · Juristisch

pseudonymisation für die Verarbeitung, bei der eine Zuordnung ohne zusätzliche Informationen nicht mehr möglich ist; davon zu trennen ist die anonymisation. Pseudonymisierte Daten bleiben personenbezogen und unterliegen weiter der Verordnung. Im Zweifel entscheidet, ob eine Rückführung mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

pseudonymisation
die Verarbeitung in einer Weise, dass die Daten ohne Hinzuziehung gesondert aufbewahrter zusätzlicher Informationen nicht mehr einer bestimmten Person zugeordnet werden können.
anonymisation
der davon zu unterscheidende Vorgang, nach dem kein Personenbezug mehr besteht und die Verordnung nicht mehr gilt.
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Warum

Der Unterschied entscheidet über die Anwendbarkeit des gesamten Regelwerks. Pseudonymisierte Daten bleiben personenbezogen, weil die Zuordnung mit den zusätzlichen Informationen wiederhergestellt werden kann; alle Pflichten gelten also fort. Anonymisierte Daten fallen dagegen aus dem Anwendungsbereich heraus, was hohe Anforderungen an die Unumkehrbarkeit stellt. Die Pseudonymisierung ist gleichwohl wertvoll, weil sie als Schutzmaßnahme anerkannt ist und Risikobewertungen günstig beeinflusst.

Typische Fehler

Pseudonymisierte Daten bleiben personenbezogen, die Verordnung gilt für sie unverändert weiter.

Anonymisierte Daten fallen aus dem Anwendungsbereich, das setzt aber Unumkehrbarkeit voraus.

Die Pseudonymisierung ist eine anerkannte Schutzmaßnahme und wirkt sich auf die Risikobewertung aus.

Die zusätzlichen Informationen sind gesondert aufzubewahren und technisch zu trennen.

Beispiele
Daten pseudonymisieren to pseudonymise data
zusätzliche Informationen additional information
gesonderte Aufbewahrung separate storage
Anonymisierung anonymisation
Wiederherstellung des Personenbezugs re-identification
Schutzmaßnahme safeguard
Worauf es ankommt

Ersetzt ein Unternehmen Namen durch Kennnummern, ändert das an den Pflichten zunächst nichts. Steht anonymisation, wo pseudonymisation gemeint ist, hält der Bearbeiter die Verordnung für unanwendbar. Für eine Systembeschreibung nachrangig; bei der Rechtsgrundlagenprüfung entfällt sie zu Unrecht.

Was die Maschine übersieht

Wörtlich übersetzt bleibt Pseudonymisierung als pseudonymisation erhalten, was zutrifft; der Fehler entsteht bei der Abgrenzung. Anonymisierung und Pseudonymisierung werden im Sprachgebrauch vermengt, obwohl nur die erste aus dem Anwendungsbereich führt. Wo der fortbestehende Personenbezug genannt ist, klärt es sich; in einer Datenschutzanalyse entfällt der gesamte Pflichtenkatalog.

Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.