Reiseveranstalter
organiser nach der Richtlinie für den Unternehmer, der die Pauschalreise zusammenstellt und für sie einsteht. Davon zu trennen ist der retailer, also der Vermittler, der nur weiterleitet. Im Zweifel entscheidet, wer die Leistungen zu einer Gesamtleistung verbindet.
Die Abgrenzung entscheidet darüber, gegen wen sich Ansprüche richten. Wer Leistungen zu einer Gesamtleistung verbindet, ist Veranstalter, auch wenn er sich als Vermittler bezeichnet; maßgeblich ist das Auftreten gegenüber dem Reisenden, nicht die Selbstbezeichnung. Ein Portal, das mehrere Leistungen in einem Buchungsvorgang zusammenführt, kann deshalb ungewollt zum Veranstalter werden und dann für alles haften.
Maßgeblich ist das Auftreten gegenüber dem Reisenden, nicht die Selbstbezeichnung im Vertrag.
Wer Leistungen zu einer Gesamtleistung verbindet, wird Veranstalter, auch ungewollt.
Tour operator ist der Branchenausdruck, die Richtlinie spricht vom organiser.
Der Vermittler haftet nicht für die Durchführung, wohl aber für eigene Fehler.
Tritt ein Portal als Vermittler auf, verbindet aber mehrere Leistungen, kann es Veranstalter sein. Steht travel agency, wird die Haftung beim falschen Unternehmen gesucht. Für eine Firmenbeschreibung nachrangig; bei einer Klage steht der falsche Beklagte im Rubrum.
Für den Reiseveranstalter liefert eine Maschine tour operator oder travel agency; das erste ist der Branchenausdruck, das zweite bezeichnet gerade den Vermittler. Die Richtlinie sagt organiser und knüpft daran die volle Haftung. Wo der Vermittler daneben genannt ist, klärt es sich; in einer Anspruchsprüfung wird die falsche Partei angegangen.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.