Scheinselbständigkeit
false self-employment für die Lage, in der jemand formal als Selbständiger auftritt, tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer eingegliedert ist; die europäische Fassung lautet bogus self-employment. Entscheidend ist die gelebte Praxis, nicht der Vertragstext. Im Zweifel entscheidet, ob persönliche Abhängigkeit und Eingliederung vorliegen.
Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse, nicht die Bezeichnung im Vertrag: Wer weisungsgebunden arbeitet, in die Arbeitsorganisation eingegliedert ist und kein eigenes Unternehmerrisiko trägt, ist Beschäftigter. Für den Auftraggeber summieren sich drei Folgen: Er schuldet die Beiträge rückwirkend samt Arbeitnehmeranteil, das gezahlte Honorar gilt bei illegaler Beschäftigung als Nettoentgelt und wird auf ein Bruttoentgelt hochgerechnet, und die Beiträge verjähren bei Vorsatz erst nach dreißig statt nach vier Jahren. Hinzu tritt die persönliche Strafbarkeit des Geschäftsführers.
Maßgeblich ist die gelebte Praxis, über das Bestehen der Sozialversicherung können die Parteien nicht verfügen.
Bei illegaler Beschäftigung gilt das gezahlte Honorar als Nettoentgelt und wird auf ein Bruttoentgelt hochgerechnet.
Die Beiträge verjähren in vier Jahren, bei vorsätzlichem Vorenthalten erst in dreißig; bedingter Vorsatz genügt.
Neben der Beitragsnachforderung droht die persönliche Strafbarkeit des Geschäftsführers wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt.
Beauftragt ein Unternehmen einen freien Mitarbeiter über Jahre in fester Einbindung, steht die Einordnung im Raum. Steht nur freelancer, prüft niemand die Eingliederung. Für eine Projektplanung nachrangig; bei einer Prüfung durch die Rentenversicherung entscheidet es über Nachforderungen.
Scheinselbständigkeit zerlegt eine Maschine zu apparent self-employment oder pseudo self-employment, beides ohne Halt in der Fachsprache. Dass es sich um eine rechtliche Einordnung mit Beitragsfolgen handelt und nicht um einen Vorwurf der Vortäuschung, trägt keine dieser Fassungen. Wo die Eingliederung beschrieben wird, klärt es sich; in einer Vertragsprüfung bleibt das Risiko unbenannt.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.