Testamentsvollstrecker
executor für den vom Erblasser eingesetzten Verwalter des Nachlasses. Anders als im Common Law entsteht die Rolle nur, wenn der Erblasser sie anordnet, nicht in jedem Erbfall. Im Zweifel entscheidet, ob die vom Testament angeordnete Nachlassverwaltung gemeint ist.
Der Testamentsvollstrecker nach den Paragraphen 2197 folgende BGB wird vom Erblasser eingesetzt, um den letzten Willen umzusetzen, den Nachlass auseinanderzusetzen oder ihn über längere Zeit zu verwalten. Im Englischen ist executor die geläufige Wiedergabe. Der Unterschied zum Common Law ist wichtig: Dort durchläuft praktisch jeder Nachlass ein probate-Verfahren mit einem executor oder administrator, der den Nachlass zunächst hält und abwickelt. Im deutschen Recht wird der Erbe unmittelbar Gesamtrechtsnachfolger, und ein Testamentsvollstrecker existiert nur, wenn der Erblasser ihn ausdrücklich bestimmt. Executor trifft die Rolle, trägt aber die andere Systematik nicht von selbst mit.
Der Testamentsvollstrecker entsteht nur auf Anordnung des Erblassers, der Common-Law-executor wird dagegen für praktisch jeden Nachlass bestellt, die Institute decken sich nicht vollständig.
Administrator ist der gerichtlich bestellte Verwalter bei fehlender Ernennung, nicht der Testamentsvollstrecker.
Das Testamentsvollstreckerzeugnis ist certificate of executorship, sein Ausweis, nicht die Rolle selbst.
Nachlassverwalter ist estate administrator, eine eigene Figur der Nachlassverwaltung, nicht der Testamentsvollstrecker.
Ordnet ein Erblasser an, dass ein Vertrauter seinen Nachlass verwaltet und unter minderjährigen Kindern verteilt, trägt die Wortwahl die Rolle. Klingt daraus administrator, denkt der Leser an eine gerichtliche Bestellung statt an den Willen des Erblassers. Sobald die testamentarische Anordnung zählt, gehört executor hin.
Testamentsvollstrecker trifft eine Maschine mit executor zwar meist richtig, überträgt aber unbemerkt die Common-Law-Systematik, in der jeder Nachlass einen executor durchläuft. Die deutsche Besonderheit, dass es ihn nur auf Anordnung des Erblassers gibt, bleibt unsichtbar. In einer Erläuterung des deutschen Nachlassverfahrens führt die stillschweigende Gleichsetzung in die Irre.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.