Unmöglichkeit
impossibility für den Wegfall der Leistungspflicht, wenn nicht geleistet werden kann. Frustration ist ein verwandtes, aber nicht deckungsgleiches Common-Law-Institut. Im Zweifel entscheidet, ob die Leistung objektiv oder für den Schuldner unmöglich ist.
Unmöglichkeit bedeutet, dass die geschuldete Leistung nicht erbracht werden kann, und nach Paragraph 275 BGB entfällt dann die Leistungspflicht des Schuldners. Impossibility trifft das im Englischen am besten, während frustration ein eigenes Common-Law-Institut ist, das bei nachträglicher Sinnentleerung des Vertrags greift und sich mit der deutschen Unmöglichkeit überschneidet, ohne deckungsgleich zu sein. Wer Unmöglichkeit pauschal mit frustration übersetzt, überträgt eine fremde Dogmatik und verfehlt die Systematik des deutschen Rechts, das zwischen anfänglicher und nachträglicher, objektiver und subjektiver Unmöglichkeit unterscheidet.
Unmöglichkeit ist impossibility, frustration ist ein verwandtes, aber eigenes Common-Law-Institut, nicht einfach austauschbar.
Objektive und subjektive Unmöglichkeit heißen objective und subjective impossibility, das Begriffspaar nicht verwischen.
Unmöglichkeit ist nicht dasselbe wie höhere Gewalt, force majeure ist ein Grund, Unmöglichkeit die Rechtsfolge.
Impossibility im Alltagssinn ist bloß Unmachbarkeit, hier ist der rechtstechnische Wegfall der Leistungspflicht gemeint.
Kann eine geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden, etwa weil die Sache untergegangen ist, entscheidet die Wortwahl über die Rechtsfolge. Als frustration importiert man eine fremde Dogmatik, die anders greift. Umgangssprachlich genügt impossibility; sobald der Wegfall der Leistungspflicht nach deutschem Recht gemeint ist, muss die Systematik erhalten bleiben.
Bei Unmöglichkeit fällt maschinell manchmal die Wahl auf frustration, weil das im englischen Vertragsrecht naheliegt. Doch frustration folgt einer anderen Dogmatik als die Unmöglichkeit nach Paragraph 275, die Gleichsetzung verschiebt die Rechtsfolge. Bei bloßer Unmachbarkeit egal; in einer Klausel über den Wegfall der Leistungspflicht trägt impossibility die Systematik.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.