Unterschlagung
unlawful appropriation oder misappropriation für die Zueignung einer fremden beweglichen Sache ohne Gewahrsamsbruch, beide Fassungen sind im Umlauf. Der Diebstahl setzt dagegen die Wegnahme voraus und heißt theft. Im Zweifel entscheidet, ob der Täter fremden Gewahrsam gebrochen hat oder die Sache schon hatte.
Der Unterschied zwischen Diebstahl und Unterschlagung liegt allein im Gewahrsam: Der Diebstahl verlangt die Wegnahme, also den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams; bei der Unterschlagung hat der Täter die Sache bereits. Amtlich heißt der Diebstahl theft. Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft und im Englischen mit custody oder control zu geben, nicht mit possession, das dem zivilrechtlichen Besitz entspricht. Embezzlement passt nur auf die veruntreuende Unterschlagung, bei der die Sache anvertraut war.
Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft und heißt custody oder control, possession bezeichnet den zivilrechtlichen Besitz.
Embezzlement trifft nur die veruntreuende Unterschlagung mit anvertrauter Sache, nicht die einfache Unterschlagung.
Unlawful appropriation und misappropriation sind beide gebräuchlich, keine der Fassungen ist falsch.
Larceny ist der historische Common-Law-Diebstahl und conversion ein zivilrechtlicher Begriff, für den Diebstahl ist amtlich theft.
Behält jemand eine geliehene Sache für sich, liegt keine Wegnahme vor, weil er sie bereits hatte. Steht in der Übersetzung theft, unterstellt der Leser einen Gewahrsamsbruch, den es nicht gab. Für eine Schadensmeldung nachrangig; im Anklagesatz bestimmt der Gewahrsam, welcher Tatbestand überhaupt greift.
Unterschlagung landet maschinell fast immer bei embezzlement, das im Englischen die Zueignung anvertrauten Guts meint und damit nur einen Sonderfall trifft. Zusätzlich wird Gewahrsam zu possession, wodurch die Abgrenzung zum Diebstahl unsichtbar wird. Wo die Vorgeschichte der Sache erzählt wird, erschließt es sich; im Anklagesatz greift der falsche Tatbestand.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.