Urheberrecht
copyright für das Urheberrecht, aber mit einem Vorbehalt: Anders als das angloamerikanische copyright ist das deutsche Urheberrecht zu Lebzeiten nicht übertragbar. Übergehen können nur Nutzungsrechte. Im Zweifel entscheidet, ob das Recht selbst oder eine Nutzungsbefugnis wandern soll.
Der wichtigste Unterschied steht in Paragraph 29 des Urheberrechtsgesetzes: Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, außer in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben. Das angloamerikanische copyright lässt sich dagegen wie ein Vermögensgegenstand abtreten, und Verträge dort arbeiten selbstverständlich mit assignment of copyright. Wer eine solche Klausel unbesehen ins Deutsche überträgt, vereinbart etwas, das deutsches Recht nicht kennt. Der deutsche Weg führt über die Einräumung von Nutzungsrechten, die inhaltlich fast dasselbe erreichen kann.
Assignment of copyright ist nach deutschem Recht nicht möglich, übertragen werden Nutzungsrechte.
Urheber ist stets die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat, ein Unternehmen kann nicht Urheber sein.
Work made for hire ist eine amerikanische Konstruktion ohne Entsprechung im deutschen Recht.
Urheberrecht und Nutzungsrecht sind zu trennen, das eine bleibt beim Urheber, das andere wird eingeräumt.
Verhandelt ein Verlag mit einem Autor auf Grundlage eines englischen Vertragsmusters, steht dort regelmäßig eine Abtretung des copyright. Übersetzt man das wörtlich, vereinbaren die Parteien etwas Unwirksames. Für eine Absichtserklärung ist das folgenlos; im Vertrag selbst muss die Klausel auf Nutzungsrechte umgestellt werden.
Urheberrecht trifft eine Maschine mit copyright zwar sprachlich richtig, überträgt aber die angloamerikanische Vorstellung eines abtretbaren Vermögensrechts gleich mit. Dass das deutsche Urheberrecht zu Lebzeiten beim Urheber bleibt, verschwindet. Wo von Nutzungsrechten die Rede ist, klärt sich das; in einer Abtretungsklausel entsteht eine unwirksame Vereinbarung.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.