Verarbeitung
processing nach der verbindlichen englischen Fassung der Datenschutz-Grundverordnung. Die Legaldefinition ist ebenso weit wie die deutsche und erfasst auch Erheben, Speichern, Auslesen, Offenlegen und Löschen. Im Zweifel entscheidet, ob die Legaldefinition oder der alltägliche Wortsinn gemeint ist.
Die Verordnung definiert Verarbeitung außerordentlich weit: Erheben, Erfassen, Organisieren, Speichern, Anpassen, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Einschränken, Löschen und Vernichten. Die verbindliche englische Fassung sagt processing und definiert es genauso weit. Die Falle liegt nicht in der Übersetzung, sondern im Leser: Im allgemeinen Sprachgebrauch klingt processing nach technischer Datenverarbeitung, sodass ein juristisch nicht vorgebildeter Leser das bloße Speichern oder Anschauen nicht darunter fasst. Wer nur processing schreibt, sollte die Legaldefinition mitliefern.
Processing ist als Rechtsbegriff genauso weit wie Verarbeitung, umgangssprachlich wird es enger als technische Datenverarbeitung verstanden.
Auch das bloße Speichern, Auslesen oder Löschen ist Verarbeitung, nicht erst das Auswerten.
Data handling und data use sind keine Begriffe der Verordnung und ersetzen processing nicht.
Die Verarbeitung muss nicht automatisiert erfolgen, auch Papierakten in einem Dateisystem sind erfasst.
Listet eine Datenschutzerklärung auf, was mit den Daten geschieht, muss der Leser erkennen, dass auch Speichern und Löschen dazugehören. Steht nur processing ohne Erläuterung, hält er die Aufzählung für eine technische Beschreibung. Für Fachleser genügt das; für Verbraucher gehört die Weite des Begriffs sichtbar gemacht.
Verarbeitung trifft eine Maschine mit processing zuverlässig, weil beide Begriffe verbindlich festgelegt sind. Der Fehler entsteht auf der Leserseite: Im alltäglichen Englisch klingt processing nach technischer Auswertung, sodass Speichern oder Löschen nicht darunter vermutet wird. Wo die Aufzählung der Verordnung mitläuft, trägt es; in einer verkürzten Erklärung nicht.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.