verbundene Reiseleistung
linked travel arrangement für getrennt gebuchte Leistungen mit Basisschutz; sie ist keine Pauschalreise und schützt deutlich schwächer. Die Änderungsrichtlinie von 2026 streicht das Institut. Im Zweifel entscheidet, ob die Leistungen zu einer Gesamtleistung verbunden wurden.
Das Institut liegt zwischen Pauschalreise und Einzelbuchung und wird deshalb häufig verwechselt. Es besteht Insolvenzschutz, aber kein umfassender Gewährleistungsschutz; der Vermittler haftet nur für eigene Fehler, etwa im Buchungssystem, nicht für die Durchführung der einzelnen Leistungen. Der Reisende muss vor der Buchung darauf hingewiesen werden. Die Änderungsrichtlinie von 2026 streicht die Vorschrift; bis zur Umsetzung im nationalen Recht bleibt sie anwendbar.
Es besteht Insolvenzschutz, aber kein umfassender Gewährleistungsschutz wie bei der Pauschalreise.
Der Vermittler haftet nur für eigene Fehler, nicht für die Durchführung der Leistungen.
Der Reisende ist vor der Buchung auf den geringeren Schutz hinzuweisen.
Die Änderungsrichtlinie von 2026 streicht das Institut, bis zur Umsetzung bleibt es anwendbar.
Folgt der Flugbuchung binnen kurzer Zeit eine gezielte Hotelbuchung, kann eine verbundene Reiseleistung entstehen. Steht package, unterstellt der Reisende die volle Haftung des Veranstalters. Für eine Buchungsstrecke nachrangig; bei einer Beschwerde fehlt der Anspruchsgegner.
Wörtlich übersetzt wird die verbundene Reiseleistung zu combined travel service; die Richtlinie sagt linked travel arrangement. Weil die deutsche Bezeichnung nach Verbindung klingt, wird sie zudem mit der Pauschalreise gleichgesetzt, die ein anderes Schutzniveau trägt. In einer Beschwerde fehlt dann der Anspruchsgegner.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.