Vorbehalt der Nachprüfung
subject to review nach der amtlichen englischen Fassung der Abgabenordnung; der Bescheid bleibt dann in vollem Umfang änderbar, ohne dass es einer Begründung bedarf. Beide Seiten können jederzeit eine Änderung herbeiführen. Im Zweifel entscheidet, ob der Vermerk im Bescheid steht.
Der Vorbehalt ist eine deutsche Besonderheit ohne Entsprechung in vielen Rechtsordnungen: Solange er wirksam ist, kann die Festsetzung jederzeit aufgehoben oder geändert werden, und auch der Steuerpflichtige kann eine Änderung beantragen. Die Festsetzung einer Vorauszahlung steht stets unter Vorbehalt. Praktisch bedeutsam ist eine Auslegungsregel: Fehlt im Änderungsbescheid ein Vermerk über den Vorbehalt, bleibt er bestehen. Er entfällt erst mit Ablauf der Festsetzungsfrist.
Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann auch der Steuerpflichtige jederzeit eine Änderung beantragen.
Fehlt im Änderungsbescheid ein Vermerk zum Vorbehalt, bleibt dieser bestehen.
Die Festsetzung einer Vorauszahlung steht stets unter Vorbehalt, auch ohne ausdrücklichen Zusatz.
Anders als die vorläufige Festsetzung wirkt der Vorbehalt nicht auf den Ablauf der Festsetzungsfrist.
Liest ein ausländischer Berater einen Bescheid mit diesem Zusatz, hält er die Sache oft für erledigt. Steht nur provisional, unterstellt er eine Vorläufigkeit in einzelnen Punkten statt vollständiger Änderbarkeit. Für eine Rückstellungsentscheidung nachrangig; bei der Bewertung des Risikos macht es den Unterschied.
Für den Vorbehalt der Nachprüfung liefert eine Maschine provisional, pending review oder subject to audit, ohne die amtliche Fassung zu treffen. Alle drei legen eine punktuelle Vorläufigkeit nahe, während der Bescheid in Wahrheit vollständig offen bleibt. In einem Bescheidkopf wirkt der Fall damit abgeschlossen.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.