Zuständigkeit
jurisdiction für die Befugnis eines Gerichts zu entscheiden. Das deutsche Recht unterscheidet internationale, sachliche und örtliche Zuständigkeit, das englische Wort fasst alles zusammen. Im Zweifel entscheidet, welche der drei Ebenen gemeint ist.
Das deutsche Verfahrensrecht trennt drei Ebenen: die internationale Zuständigkeit, also welcher Staat entscheidet; die sachliche, also welche Gerichtsart; und die örtliche, also welches Gericht am Ort. Das englische jurisdiction deckt alle drei ab und lässt offen, welche gemeint ist. Wer genau sein will, ergänzt international jurisdiction, subject-matter jurisdiction und local oder territorial jurisdiction. Venue wird im amerikanischen Recht für die örtliche Frage verwendet, ist aber kein Begriff des europäischen Verfahrensrechts.
Jurisdiction deckt drei deutsche Ebenen ab, im Zweifel ist zu ergänzen, welche gemeint ist.
Venue ist amerikanisch geprägt und bezeichnet dort die örtliche Frage, nicht die internationale Zuständigkeit.
Zuständigkeit ist nicht Rechtsweg, dieser betrifft die Gerichtsbarkeit insgesamt.
Competence erscheint in Übersetzungen, ist im englischen Verfahrensrecht aber ungebräuchlich.
Prüft ein Gericht, ob es überhaupt entscheiden darf, laufen drei Fragen nebeneinander. Steht nur jurisdiction, lässt sich nicht erkennen, ob die staatliche, die sachliche oder die örtliche Ebene gemeint ist. Für eine Zusammenfassung genügt das; in einer Zuständigkeitsrüge muss die Ebene benannt sein.
Wörtlich übersetzt wird Zuständigkeit zu responsibility oder competence, beides im englischen Verfahrensrecht unüblich. Greift eine Maschine zu jurisdiction, trifft sie den Begriff, verliert aber die Auffächerung in drei Ebenen. Wo die Ebene ausdrücklich benannt ist, trägt es; in einer Zuständigkeitsrüge bleibt der Angriffspunkt offen.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.