Vertreter
Nimm 代理人, wenn jemand eine eigene Willenserklärung im fremden Namen abgibt, und 代表者, wenn ein Organ die juristische Person nach außen verkörpert. Im Zweifel entscheidet, ob der Handelnde neben dem Vertretenen steht oder ihn darstellt.
Deutsch nennt jeden Vertreter, der für einen anderen auftritt. Japanisch fragt zuerst, wer dieser andere ist. Eine natürliche Person hat einen 代理人, dessen Erklärung nach Artikel 99 des japanischen Zivilgesetzbuchs unmittelbar für sie wirkt. Eine juristische Person hat einen 代表者, und nach Artikel 349 des Gesellschaftsgesetzes ist der 代表取締役 zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen befugt. Auch der 支配人 hat nach Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzes eine umfassende Macht, bleibt aber 代理人 und wird nicht zum Organ. In beglaubigten Registerauszügen steht deshalb 代表者, in Vollmachtsurkunden 代理人.
代理人 ist nicht 代理店. 代理店 ist die Handelsvertretung als Betrieb, nicht die Person, die erklärt.
Der 支配人 ist Vertreter, kein Organ. Seine Macht ist umfassend, sie stammt aber vom Kaufmann.
Der 代表取締役 heißt in Registerauszügen 代表者. Wer ihn zum 代理人 macht, macht aus dem Organ einen Beauftragten.
„Vertreter“ im Vertrieb ist meist 営業担当 oder 代理店. 代理人 passt nur, wenn er Verträge im fremden Namen schließt.
Der Registerauszug nennt die Person, die für die Gesellschaft zeichnet, und die Vollmacht nennt die Person, der sie ihre Befugnis überträgt. Für die erste gibt es ein Wort, für die zweite ein anderes. Wer sie tauscht, lässt eine Gesellschaft von jemandem vertreten, der gar nicht ihr Organ ist, und der Notar verweigert die Beglaubigung.
Titel entscheiden im Japanischen darüber, welches Wort fällt, und eine automatische Übersetzung kennt den Titel nicht. „Vertreter“ wird zu 代理人, auch wenn der Vorstand einer Aktiengesellschaft gemeint ist. Ein Organ erscheint dann als Beauftragter, und die Frage nach seiner Macht steht plötzlich offen.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.