Bote
Nimm 使者, wenn jemand eine fertige Erklärung überbringt, und 代理人, wenn er über ihren Inhalt selbst entscheidet. Im Zweifel entscheidet, ob der Handelnde einen eigenen Willen bildet.
Der Unterschied liegt im Willen, nicht in der Übermittlung. Der 代理人 entscheidet nach Artikel 99 des japanischen Zivilgesetzbuchs selbst, was er erklärt, und die Wirkung trifft den Vertretenen. Der 使者 trägt eine bereits gebildete Erklärung nur weiter, sein Irrtum ist ein Übermittlungsfehler und kein Willensmangel. Paragraf 120 des Bürgerlichen Gesetzbuchs behandelt genau diesen Fall. Das japanische Zivilgesetzbuch nennt den 使者 nirgends, er ist ein Begriff der Lehre. Für den Übersetzer zählt eine einzige Frage: Durfte der Handelnde über den Inhalt bestimmen? Dann ist er kein Bote, wie immer der deutsche Text ihn nennen mag.
使者 ist nicht 使用人. 使用人 bezeichnet den Angestellten im handelsrechtlichen Sinn.
Ein Bote, der den Preis aushandelt, ist keiner. Wer ihn 使者 nennt, verschweigt seine Vertretungsmacht.
使者 steht in keinem Paragrafen des Zivilgesetzbuchs. Wer eine Fundstelle sucht, findet die Lehre und nicht das Gesetz.
Der Übermittlungsfehler ist kein Willensmangel des Absenders. Wer ihn als 錯誤 des Vertreters überträgt, verschiebt die Anfechtung.
Eine Sekretärin überbringt ein unterschriebenes Angebot, ein Einkäufer verhandelt den Preis und unterschreibt selbst. Für die erste gibt es das Botenwort, für den zweiten nicht. Wer beide gleich nennt, macht aus einem Übermittlungsfehler einen Willensmangel und aus einem Vertreter einen Überbringer, dessen Vertretungsmacht niemand prüft.
Botengänge und Vertretung trennt kein Wörterbuch, und eine automatische Übersetzung wählt nach dem Beruf, nicht nach der Rolle. „Bote“ wird zu 配達人, sobald ein Paket im Satz steht, und zu 代理人, sobald ein Vertrag darin steht. Der rechtliche Begriff, der beides scheidet, erscheint in keinem der beiden Fälle.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.