Akteneinsicht
Nimm „gihîştina pelan“, wenn das Recht oder die Möglichkeit gemeint ist, Verfahrensakten einzusehen. „Pel“ ist nur die Akte; „xwendin“ allein erklärt das Einsichtsrecht nicht.
Deutsch macht aus „Akte“ durch „Akteneinsicht“ ein eigenes Verfahrensrecht. Kurmanji sollte deshalb nicht nur pel sagen, sondern Zugang oder Einsicht ausdrücken.
Akteneinsicht nicht mit Akte gleichsetzen.
Dîtin kann zu körperlich/optisch klingen, wenn das Recht auf Zugang gemeint ist.
Bei Verteidiger-Akteneinsicht den Berechtigten nennen.
Ein Verteidigerschreiben, ein Behördenverfahren, eine Mandatsakte: gihîştina pelan meint das Recht, Unterlagen einzusehen. Allgemeines Lesen oder Zugriff auf Dateien ist zu ungenau.
Maschinell wird „Akteneinsicht“ oft als Lesen von Dateien verstanden. Dann fehlt das Verfahrensrecht, die Unterlagen einer Akte prüfen zu dürfen.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.