Vorsatz
Nimm dolo für den Vorsatz als schwersten Verschuldensgrad, negligência für die Fahrlässigkeit als leichteren Grad und intenção nur für die Absicht im Alltagssinn außerhalb der Verschuldensfrage. Im Zweifel entscheidet, ob es um den juristischen Verschuldensgrad geht oder um bloße Absicht.
Vorsatz und Fahrlässigkeit bilden im deutschen Recht die zwei Stufen des Verschuldens. Das portugiesische Recht ordnet sie unter culpa im weiten Sinn und nennt die obere Stufe dolo, die untere negligência. Dolo meint hier den Willen zum Erfolg oder dessen billigende Inkaufnahme. Zu beachten ist, dass dolo im Zivilrecht daneben die arglistige Täuschung als Willensmangel bezeichnet, ein zweiter, eigener Sinn. Wer Vorsatz mit intenção übersetzt, greift zum Alltagswort und verfehlt den Terminus, an den Haftung und Haftungsverschärfung anknüpfen.
Vorsatz im Haftungssinn ist dolo, nicht intenção oder propósito; diese meinen die Absicht ohne den technischen Verschuldensgehalt.
Dolo hat im Zivilrecht zwei Bedeutungen: den Vorsatz als Verschuldensgrad und die arglistige Täuschung als Willensmangel; welche gemeint ist, ergibt sich aus dem Kontext.
Grober Vorsatz ist keine gängige Steigerung; dolo ist bereits die höchste Stufe, während sich grobe Fahrlässigkeit als negligência grosseira ausdrücken lässt.
Ein Schadensersatzprozess hängt oft daran, ob dem Schuldner dolo oder nur negligência zur Last fällt, denn der Verschuldensgrad verschärft die Haftung. Steht intenção, fehlt der Bezug zum Verschuldensrecht, und der Maßstab bleibt unbestimmt. Für eine bloße Absicht im Alltag reicht intenção; wo der Grad des Verschuldens die Haftung bestimmt, muss dolo stehen.
Bei „Vorsatz“ wählt die automatische Übersetzung leicht intenção oder propósito, weil diese Wörter „Absicht“ am nächsten kommen, und der juristische Grad des Verschuldens verschwindet. Der Satz bleibt verständlich, doch der Terminus dolo, an den die Haftung anknüpft, ist verloren. Die Maschine unterscheidet nicht zwischen der alltäglichen Absicht und dem Verschuldensbegriff und liefert eine naheliegende, aber fachlich leere Wahl, deren Lücke erst beim Haftungsmaßstab auffällt.