Rechtskraft
Nimm kesinleşme, wenn der Eintritt der Rechtskraft gemeint ist, also der Ablauf der Rechtsmittelfristen; kesin hüküm, wenn die Sperrwirkung gemeint ist, dass über dieselbe Sache nicht erneut verhandelt wird. Im Zweifel entscheidet, ob der Zeitpunkt oder die Wirkung beschrieben wird.
Deutsch hat ein Wort und zwei Adjektive, formelle und materielle Rechtskraft. Türkisch hat zwei Substantive, und sie liegen weit auseinander. Kesinleşme beschreibt einen Zeitpunkt, nämlich den Moment, in dem die Fristen abgelaufen sind, und darauf beruht die Bescheinigung, die für Grundbuch, Standesamt und Vollstreckung verlangt wird. Kesin hüküm beschreibt dagegen eine Wirkung, die verhindert, dass derselbe Streit noch einmal geführt wird, und auf diese Wirkung beruft sich die Gegenseite als Einwand. Dieselbe Wirkung erzeugt übrigens der gerichtliche Vergleich, sulh, ohne dass ein Gericht überhaupt ein Urteil gefällt hätte.
„Rechtskräftig“ heißt kesinleşmiş, nicht „kesin“; kesin allein bedeutet endgültig oder bestimmt und trägt keinen prozessualen Sinn.
Kesin hüküm bezeichnet die Wirkung, nicht den Zeitpunkt; für den Zeitpunkt steht kesinleşme.
Der Rechtskraftvermerk heißt kesinleşme şerhi; wer hier kesin hüküm einsetzt, verwechselt Urkunde und Wirkung.
„Rechtskraft erlangen“ heißt kesinleşmek, ein Verb, nicht „kesin hüküm almak“.
Erst wenn feststeht, dass keine Frist mehr läuft, setzt eine Behörde die Entscheidung um und der Gegner kann sich nicht mehr wehren. Wer in einer Bescheinigung die Sperrwirkung benennt, wo der Fristablauf gemeint ist, liefert dem Standesamt oder dem Grundbuchamt die falsche Auskunft. Umgekehrt hilft der Nachweis des Fristablaufs nicht, wenn die Gegenseite gerade einwendet, über dieselbe Sache sei längst entschieden.
Hier versagt die automatische Übersetzung besonders leise, denn für „Rechtskraft“ liefert sie meist kesin hüküm, weil das die geläufigere Fügung ist. Der Satz, ein Urteil habe Rechtskraft erlangt, wird damit zur Aussage über die Sperrwirkung, während der Leser den Zeitpunkt sucht, ab dem er vollstrecken oder wieder heiraten darf.