Kündigung

kennisgewing van beëindiging
Substantiv · Juristisch

Nimm „kennisgewing van beëindiging“, wenn die Kündigungserklärung gemeint ist. „Beëindiging“ ist die Beendigung selbst, „ontslag“ nur die Entlassung im Arbeitsrecht.

kennisgewing van beëindiging
die Kündigungserklärung oder Kündigungsmitteilung.
beëindiging
die Beendigung eines Vertrags oder Rechtsverhältnisses.
kennisgewingstydperk
die Kündigungsfrist.
ontslag
Entlassung im Arbeitsrecht, nicht jede Kündigung.
Mehr dazu
Warum

„Kündigung“ kann im Deutschen die Erklärung, den Vorgang oder das Ergebnis der Beendigung meinen. Afrikaans trennt diese Ebenen deutlicher. „Kennisgewing van beëindiging“ trifft die Erklärung, „beëindiging“ das Ende des Rechtsverhältnisses und „kennisgewingstydperk“ die Frist. „Ontslag“ passt nur, wenn es wirklich um Entlassung aus einem Arbeitsverhältnis geht.

Typische Fehler

„Kündigung erklären“ heißt „kennis gee van beëindiging“ oder „beëindiging meedeel“.

„Kündigungsfrist“ ist „kennisgewingstydperk“.

„Fristlose Kündigung“ kann „onmiddellike beëindiging“ heißen, wenn keine Frist läuft.

„Ontslag“ nicht für Mietvertrag, Darlehen oder Dauerschuldverhältnis verwenden.

Beispiele
Kündigung erklären kennis gee van beëindiging
Kündigungserklärung kennisgewing van beëindiging
Kündigungsfrist kennisgewingstydperk
fristlose Kündigung onmiddellike beëindiging
Entlassung ontslag
Worauf es ankommt

Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Darlehen oder Liefervertrag: die Übersetzung muss zeigen, ob die Erklärung, die Frist oder das Ende gemeint ist. „Kennisgewing van beëindiging“ ist länger, aber für die Erklärung sauberer als bloß „beëindiging“.

Was die Maschine übersieht

Automatische Übersetzung macht aus „Kündigung“ leicht nur „beëindiging“ oder sogar „ontslag“. Dann verschwindet entweder die Kündigungserklärung oder der Text kippt fälschlich ins Arbeitsrecht.

Ähnliche Begriffe

Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.